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II. Stellung des Staatsanwaltes in der Voruntersuchung.
Art. 80. Der Staatsanwalt hat, sofern er es für erheblich erachtet, ihm zuge-
kommene Anzeigen von Verbrechen und zn seiner Kenntniß kommende Beweismittel dem
Untersuchungsrichter mitzutheilen und zugleich die geeigneten Anträge zu siellen,
zur Entdecung unbekannter Thäter durch Aufsuchung dahin führender Anzeigen mitzu-
wirken
r rt. 81. ndersuchunhohandlungen nimmt der Staaksanwalt selbst nicht vor. Er
ist jedoch berechtigt, Personen durch welche er Aufklärung über begangene Verbrechen zu
erhalten glaubt, vorläufig und unbeeidigt durch Einzelrichter oder Polizei. Beamte ver-
nehmen zu lassen, und kann der Verhandlung selbst beiwohnen.
Auch sonst, wenn durch Verzögerung Beweismittel verloren gehen könnten, und der
urtersnchehon oder ein Stellvertreter desselben ermangell, kann der Staatsanwalt
durch Einzelrichter oder Polizei= Beamie Augenschein, Haussuchung und andere Untersuchungs-
handlungen nach Maßgabe der über dieselben bestehenden besonderen Vorschriften vornehmen
lassen, auch denselben beiwohnen.
In allen diesen Jällen sind dann, wenn der Staatsanwalt Einleitung der Vorunter-
suchung bei dem Untersuchungsrichter beantragt, die aufgenommenen Verhandlungen dem
bLetzteren unverweilt mitzutheilen, welcher deren Jorm und Vollständigkeit zu prüsen und
nöthigen Falles Wiederholung oder Ergänzung der Verhandlung zu bewirken hat.
Art. 832. Der Staatsanwalt darf der Vernehmung des Angeschuldigten oder der
JZeugen durch den Untersuchungsrichter nicht beiwohnen. Er ist aber berechtigt, dem Augen-
scheine, einer Haussuchung und der Durchsuchung von Papieren beizmvohnen und kann
die Gegenstände bezeichnen, werauf sich diese Untersuchungehandlungen erstrecken sollen.
Der Umnersnchungolcchen ist. verpflichtet, den Slaatsamvalt von der Vornahme dieser Hand-
lungen im Voraus zu benachrichtigen, kann sie aber auch ohne Benachrichligung vor-
nehmen, wenn diese bei vorhandener Gefahr auf dem Verzuge unmöglich ist.
III. Verfahren bei Dennuciationen.
Art. 83. Beruht die Veranlassung eines Strasverfahrens auf einer Anzeige, so
ist die Voruntersuchung zunächst auf die Prüfung der Anzeige zu richten. Der Anzei-
gende ist über alle Umstände zu vernehmen, von welchen die Beurtheilung seiner per-
sönlichen Glaubwürdigkeit und der Wahrscheinlichkeit seiner Anzeige abhängt, über die
etwa vorhandenen Beweismittel, auch nach Befinden über die Beweggründe seiner Anzeige.
Der Anzeigende hat seine Anzeige nicht eidlich zu bestärken und überhaupt keine
Beweislast zu übernehmen, vorbehältlich jedoch seiner Vereidung als Zeuge. Er hat
auch keine Sicherheit wegen der Untersuchungskosten oder wegen Schäden zu leisten.
Erscheint die Anzeige nicht so begründet, daß weitere Schritte geschehen könnten,
so hat dieses der Untersuchungörichter dem Staatsanwalte und dem Anzeigenden kosten-
frei zu eröffnen.