Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die Postverwaltung ist für die richtige Beslellung nicht verantwortlich, 
wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Pestsendungen 
selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle 
der Post-Anstalt eine Prüfung der Legitimation Letienigen. welcher 
sich zur Abholung meldet, nicht ob, so fern nicht auf den Antrag 
des Adressaten zwischen diesem und der Post.2 ann ein desfallsiges 
besonderes Abkommen getroffen worden ist. 
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schristlichen Er- 
klärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegen- 
stände genau bezeichnet sein jse bei der Post- Anstalt niederlegen. Die 
schristliche Ertlärung 8 auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht 
im Fall des § 32 Alf. l. e Auohändigung erfelgt alsdann innerhalb der 
für den Gethblererich mit dem Publikum feltgesetzten Dienststunden (6 23). 
II Die mit den Pesten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Drucksachen 
und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe 
Stunde nach der Ankunft zur Ansgabe gestellt werden. Eine Verlängerung 
dieser 5m ist nur mit Genehmigung der obersten Jtleherte zulässig. 
Bei recommandirten Sendungen, so wie bei Briefen und Packeten 
mit u Werthe wird zunächst nur das zormaner zum Ablieferungs. 
scheine, bei Packeten, deren Werth nicht declarirt ist, der Begleitbrief an den 
Abholer verabfolgt. Bei Post. Anweisungen wird zunächst nur die Post-Anwei- 
sung ohnc den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
Die Bestellung erfolgt jerech, der abgegebenen Erklärung des 
Adressaten ungeachtet, auf dem reglementarischen Wege: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der 
Adresse, z. B. durch den Vermerk 
„durch -Expressen zu beslellen rc., 
ausdrücklich ausgesprochen hat (§ 20.); 
2) wenn es auf die Bestellung von Verfügungen . mit Behän- 
üigungoschei (Insinnations= Document) ankomm 
enn der Adressat nicht am Tage nach der Mnliaft, oder, wenn 
6t außerhalb des Orts-Bestellbezirks der Post. Anstalt wohnt, nicht 
cdt der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand 
abhole sit; 
4) wenn es sich um recommandirte Sendungen an Adressaten im 
Orts= oder im LandBestellbezirke der Aufgabe-Post--Anstalt 
handelt. 
§S. 34. 
1 Die Aushändigung der Packete ohne Werths-Declaration, so weit die- 
selben dem Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, ersolat wãhrend
	        
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