Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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finden ausländische öffentliche Blätter einzurückendes, allgemeines Ersuchen der Behörden 
um vorläufige Festnehmung des Angeschuldigten (Steckbrief) verfolgen. 
Art. 115. Einem abwesenden oder flüchtigen Angeschuldiglen, der sich gegen siche- 
re Geleit vor dem Gericht stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit von dem 
Justiz= Ministerium nach eingeholtem Gutachten des Ober. Staatanwaltes, nach Befinden 
gegen Sicherheitsleistung, dergestalt ertheilt werden, daß er bis zur Verkündung eines 
Erkenntnisses auf (Versehung in den Anklagestand von Festnehmung seiner Person befreit 
sein soll. Auch bis zur Verkündung des Enderkenntnisses in der Untersuchung kann das 
Geleit, jedoch dann nur gegen Sicherheitsleistung gegeben werden. 
Die Sicherheitsleistung ist nach den Vorschriften in den Art. 140 f. zu beurtheilen. 
Art. 116. Das sichere Geleit wirkt nur rücksichtlich desjenigen Verbrechens, in 
Ansehung deisen es ertheilt il. Es verliert seine Wirkung, wenn der Angeschuldigte auf 
eine an ihn Frngee Vorladung ungehorsam ausbleibt, wenn er Anslalten zur Flucht 
macht, wenn er sich der Forisebung der Untersuchung durch die Flucht oder Verbergen 
seines Aufenthaltes entzieht und wenn er Bedingungen, unter welchen ihm das sichere 
Geleit ertheilt worden ist, nicht erfüllt. 
V. Vernehmung des Angeschuldigten. 
Art. 117. Der Angeschuldigte ist fessellos vor den Untersuchungsrichter zu stellen 
und mündlich zu vernehmen. Der Nichter kann dem Angeschuldigten gestalten, daneben 
noch schriftliche Auskunft zu erlheilen. 
Die Vernehmung des Angeschuldigten ist nothwendig: 
1) wenn der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, oder 
2) wenn die Voruntersuchung ein Verbrechen im engeren Sinne zum Gegenstande hat, 
und der Angeschuldigte nicht etwa flüchtig ist oder aus einem anderen Grunde 
* erlangt werden kann. 
Art. 118. Ist der Angeschuldigte der deutschen Sprache nicht kundig, so ist die 
n mit Zuziehung eines beeidigten Sachverständigen (Dolmetschers) vorzu- 
nehmen. 
Fragen und Ankworten sind in der deutschen Uebersetzung zu Protokoll zu bringen; 
der Dolmetscher hat daneben noch eine Aufzeichnung in der Ursprache zu machen und 
dem Angeschuldigten vorzulesen, welche dem Protokolle beizufügen ist. Dem Angeschul- 
diglen ist auch gestattet, seine Antworken selbst niederzuschreiben. 
Art. 119. Ist der Angeschuldigte laub, so werden ihm schriftliche Fragen vor- 
gelegt, und *W# er stumm, so wird er aufgefordert schriftlich zu antworten. 
Ist eins oder das andere nicht möglich und die Vernehmung kann noch durch
	        
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