Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Fragen, mit welchen dem Angeschuldigten Thatumstände vorgehalten werden, die 
durch seine Antwort erst festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn 
der nbeiciuhig nicht in anderer Weise auf jene Thatumstäude geführt werden konnte. 
ei der Frage nach Mitschuldigen ist die Bezeichnung bestimmter Personen soviel 
chinl zu vermeiden. 
Art. 125. Gegenstände, welche sich auf das Verbrechen beziehen, insbesondere 
zur Ueberweisung des Angeschuldigten dienen, sind ihm zur Anerkennung vorzulegen, und 
derselbe ist, sofern eine Vorlegung nicht möglich ist, zu diesen Gegenständen zum Behnfe 
ihrer Anerkennung zu führen. " 
Art. 126. Der Angeschuldigte darf nicht durch Versprechungen, Vorspiegelungen, 
drn oder Zwang zu Geständnissen oder irgend auderen Angaben bewogen werden. 
127. Verweigert er überhaupt oder auf einzelne Fragen zu antworten, oder 
stellt 5 *l“ laub, stunun, wahnsinnig, blödsinunig, fallsüchtig, und der Untersuchungorichter 
ist nach seinen eigenen Wahrnehmungen, oder nach dem Gulachten Sachverständiger, 
oder nach Aussagen von Zeugen, von der Verstellung überzeugt: so ist der Anpgeschul- 
digte aufmerksam zu machen, daß sein Verhalten die Untersuchung verlängere, einen nach- 
theiligen Einfluß auf die Beurtheilung der Sache ausüben könne, auch möglicher Weise 
elwaige Verlheidigungsgründe für ihn verloren gehen könnten. 
Art. 128. Weichen frühere und spätere Augaben des Angeschndigten von einander 
ab, widerrust er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu 
den Abweichungen und über die Gründe seines Widerrufes zu befragen. 
Art. 129. Weichen die Angaben des Angeschuldigten in erheblichen Umständen 
von den Aussagen Mischuldiger oder den Angaben eines Zeugen ab, so muß der Rich- 
ter die Mitschuldigen oder Zeugen dem aangeschneigte dann gegenüberstellen, wenn die 
Erlangung einer Aufklärung dadurch wahrscheinlich ist 
Art. 130. Geständnisse des Angeschuldigten entbinden den Untersuchungericher 
nicht von der Pflicht, den Thatbestand, soweit es möglich, zu ermitleln. Ist da 
ständniß der Thäterschaft umfassend und soust unterstüht, so hängt die weitere w 
ständigung der Voruntersuchung rücksichtlich des Beweises der Thäterschaft von den beson- 
deren Anträgen des Staatsanwaltes ab. 
VI. Von der Unlersuchungshast. 
Art. 131. Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten ist nur slatthaft, 
muh dann aber auch eintreten, wenn der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung des ihm 
schuld r— Verbrechens noch ferner verdächtig bleibt, kein sichercs Geleit erlangt hat 
und e 
1) zu besorgen steht, daß der Angeschuldigte durch Verabredung mit Mitschuldigen,
	        
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