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II. Durchsuchuug und Herausgabet von Papieren und Urlnnden überhanpt.
Art. 146. Eine Durchsuchung der Papiere des Angeschuldigten, gleichviel ob er
oder ein Dritter dieselben in Verwahrung hat, ist nur dann gestattet, wenn zu vermuthen
ist, daß sie für die Untersuchung erheblich sein werden.
Papiere dritter Personen können nur dann durchsucht werden, wem besondere Ver-
dachtsgründe auf eine Erheblichkeit der Papiere für die Untersuchung hinweisen und nach
einer Befragung der dritten Person die Verdachtsgründe nicht für beseitigt anzunehmen
sind. Papiere solcher dritter Persenen, welche kein Zeugniß abzulegen brauchen, können
gegen ihren Willen nur dann durchsucht werden, wenn Verdacht vorliegt, daß Papiere
des Angeschuldigten darunter befindlich sind.
Will der Inhaber von Papieren deren Durchsuchung nicht gestatten, so sind diesel-
ben, wie Art. 86 verordnet, in einen Umschlag zu bringen, zu versiegeln, in Verwahrung
zu nehmen, und das Kreisgericht hat zu entscheiden, ob sie durchsucht oder zurückgegeben
werden sollen.
Art. 147. Die Durchsuchung von Papieren, außer. bei einer Verhaftung oder
Haussuchung, kann nur in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehles
vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stun-
den dem Vetheiligten zugestellt werden soll.
Sie ist mit möglichster Schonung der Privat-Geheimnisse vorzunehmen und auf
diejenigen Papiere zu beschränken, welche für die Untersuchung wichtig werden können.
Aufsorderung des Angeschuldigten oder des Dritien, oder eines Familienmitgliedes
oder Nachbarn, ist in gleicher Weise, wie in Art. 145 vorgeschrieben ist, erforderlich.
Art. 148. Papiere, welche sich bei der Durchsuchung für die Untersuchung als
erheblich ausweisen, sind in gerichtliche Verwabrung zu nehmen, und es ist, sofern es
wegen ihrer Zahl angemessen erscheint, ein Verzeichniß derselben zu den Akten zu bringen.
Sie sind in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag (Art. 86)
zu bringen; auch ist dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Betheiligten die Bei-
drückung eines Siegels zu gestatten.
Bei einer Entsiegelung sind der Angeschuldigte, oder diejenige Person, deren Siegel
beigedruckt ist, aufzufordern, derselben beizuwohnen.
Art. 149. Die Herausgabe von Urkunden, welche für die Untersuchung von Ein-
sluß sein können, darf zum Behufe der Untersuchung nicht verweigert werden.
Verweigert der Angeschuldigte die Herausgabe, so ist mit Haussuchung zu verfahren.
Gegen dritte Personen ist, im Falle sie den Besih der Urkunde zugestehen oder die-
ser sonst erwiesen ist, sie aber die Herausgabe verweigern, nach richtertichem Ermessen
entweder mit Haussuchung zu verfahren, oder es sind die im Art. 178 geordneten Mit-