Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Mittheilung an einen seiner Angehörigen. Sind Angehörige nicht da, oder weigern sie 
sich die Mittheilung. anzunehmen, so ist, wenn dieseS nach Ermessen des Richters im 
Interesse des Absenders des Briefe liegt, der Brief dem Absender zurückzuschicken oder, 
wenn derselbe bei den Akten bleiben muß, dem Absender geeignete Nachricht zu ertheilen. 
Art. 155. Briefe, welche in Beschlag genommen, deren Eröffnung aber nicht für 
nsthig erachtet wurde, sind ohne Verzug demjenigen, an den sie gerichtel sind, auszu- 
antworten oder der Post zurückzugeben. 
Neuntes Kapitel. 
Von dem Augenscheine und von Sachverständigen in der Vorunter- 
suchung 
I. Augenschein überhaupt. 
Art. 156. Augenschein ist vorzunehmen, so oft ein für die Untersuchung erheb- 
licher Umstand dadurch aufgeklärt werden kann. Sett die Erforschung des zu untersuchen- 
den Gegenstandes besondere Kenmtnisse oder Fertigkeiten voraus, so werden Sachver- 
Juuwt s 
157. Das über die Art der Vornahme und die Ergebnisse des Augenscheins 
ausinnkich, Protofoll (Art. 89) ist dergestalt mit Bestimmtheit und Ausführlichkeit 
abzufassen, daß es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände 
gewährt. 
Es sind zu diesem Zwecke erforderlichen Falles Zeichnungen, Pläne oder Risse bei- 
zusügen und Maße, Gewichte, Größe und Ortsverhältnisse nach bekannten und unzweifel- 
hasten Bestimmungen zu bezeichnen. 
Art. 158. Fehlt es bei einem Augenscheine an den erforderlichen Personen, oder 
wurde kein oder ein ungenügendes Protokoll aufgenommen, so sind die Wahrnehmungen 
der dabei amvesend gewesenen Personen nöthigenfalls nach den Regeln über die Abhörung 
der Zeugen zu erheben. 
II. Sachverständige. 
Art. 159. Sind Sachverständige bei einem Augenscheine oder zu einer sonstigen 
Ermiltelung erforderlich, so soll der Nich chter nach Befinden rinen der mehrere zuziehen, 
vorbehältlich der besonderen Verordnung in den Art. 169 und 1 
Art. 160. Der Untersuchungsrichter wählt die —i*-.* Sind dergleichen 
ständig bestellt, so soll er Andere nur dann beiziehen, wenn Gefahr auf dem Verzuge 
hastet, oder jeue durch besondere Verhälinisse abgehalten sind.
	        
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