Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 166. Ist das Gutachten der Sachverständigen mangelhaft, dunkel, unvoll- 
ständig, unbestimmt, sich widersprechend oder unschlüssig, so sind die Sachverständigen von 
dem Untersuchungörichter noch einmal zu vernehmen, und wenn sich hierdurch der Anstand 
nicht hebt, andere Sachverständige beizuziehen. 
Sind Sachverständige nur verschiedener gutachtlicher Meinung, so hat der Unter- 
suchungorichter einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, und wenn die Sachverstän- 
digen Aerzte oder Ehemiker sind, das Gutachten einer höheren Medizinal Behörde oder 
einem sonstigen Kollegium von Sachverständigen, nach Befinden auch einzelnen in beson- 
derem Rufe stehenden Sachverständigen vorzulegen und deren weitere Begntachtung zu 
veranlassen. 
III. Verfahren bei Tödiungen und Körpewerletzungen insbesondere. 
Art. 167. Liegt bei einem Todesfalle Verdacht vor, daß er durch ein Verbrechen 
verursacht worden sei, so ist vor der Beerdigung eine Leichenschau und Leichenöffnung vor- 
zunehmen. War die Leiche bereits beerdigt, so ist sie zu diesem Behuse wieder auszu- 
graben, sofern nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebniß davon erwartet werden 
kann und nicht die Rücksicht auf die Gesundheit der dabei Theil nehmenden Personen 
die Vornahme der fraglichen Handlungen widerräth. 
Art. 168. Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe solchen Per- 
onen, welche den V rlen gekannt haben, und wenn ein Verdächtiger bereits in 
* oczogen ist, auch diesem zur Anerkennung vorzuzeigen. 
t Niemand den Verstorbenen, so ist eine genaue Beschreibung desselben zu den 
aten #a Fkeingen und in öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Art. 169. Die Leichenschau und die Leichenöffnung wird von dem Untersuchungs- 
richter und dem Protokoll-Lührer, auch dem Staatsanwalte, wenn dieser zugegen sein will. 
durch den gerichtlichen Arzt und Wundarzt vorgenommen, so daß dem Arzte vorzugsweise 
die Leitung der dem Wundarzte zukommenden Ausführung zusteht. 
Ist der Verstorbene in der seinem Tode vorerzegangenen Krankheit von einem 
anderen Arzte oder Wundarzte behandelt worden, so ist auch dieser, sofern es ohne Ver- 
büöherung' geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenschau und Leichenöffnung auf- 
uford 
Art. 170. Bei der Leichenschan hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, 
daß die Lage und Beschaffenheit des Leichnams und alles, was nach den Umständen 
auf die Untersuchung von Einfluß sein kann, sorgfältig beachtet werd. Insbesondere 
sind die borgekundenn Wunden und andere äußere Spuren erliltener Gewaltthätigkeilen 
nach ihrer Zahl und Beschaffenheit, mit Bemerkung der Mittel und Werkzeuge, durch 
wihe sie wahrscheinlich verursacht wurden, genau zu verzeichnen und die ekwa vorge- 
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