Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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fünrdenen z ichr Weise gebrauchten Werkzeuge mil den vorhandenen Verlehungen zu 
vergleich 
Art. 171. Die veichenöffnung kann unterbleiben, wenn schon bei der Keichuschan 
aus der Lacsene der vorhandenen Verletzungen in Verbindung mit der 
erfolgten Todes und den sonst vorliegenden Umständen die Todesursache sich 5 PonP 
Urtheile der zugezogenen Sachverständigen mit unzweifelhafter Gewihheit ergiebt. 
Außerdem ist die Leichenöffnung in der Bo vorzunehmen, daß die Kopf-, Brust- 
und Unterleibs-Höhle eröffnet werden; selbst in dem Falle, wenn die Ursache des Todes 
bereits in einem Theile des Körpers aufgefunden worden ist. 
Art. 172. Bei dem Kindermorde ist, wenn das veben des Kindes nicht schon ohne- 
dies außer Zweifel beruht, noch insbesondere die Lungen- und Athem-Probe vorzunehmen 
und darauf zu achten, ob das Kind sein Leben außerhalb der Mutter fortzusetzen ge- 
eignet gewesen. 
Art. 173. Bei Vergistungen ist die erforderliche Untersuchung beste oder sonst 
verdächtiger Gegenstände durch zwei Chemiker unter Beaufsichtigung des Herihibarzies 
vornehmen zu lassen. Das Beisein des Gerichtes ist hierbei nicht erforderlich 
Begutachtungen sind in Vergistungsfällen von den Aerzten und hencten zu geben. 
Art. 174. Bei Körperverletzungen und Verwundungen ist bei dem elwa erforder. 
lichen Augenscheine und der Begutachtung besondere Rücksicht auf die gebrauchten Werkzeuge 
und auf die eingelretenen oder noch zu besorgenden nachtheiligen Folgen zu nehmen. 
Bei den nach Art. 131, Nr. 4 und 5 des Strafgesetzbuches zu bestrafenden Körper- 
verletzungen kann nach richterlichem Ermessen stall des gerichtlichen Arzles oder Wund- 
arzteg der Hausarzt oder Hauswundarzt alo Sachverständiger gebraucht werden. 
Zehntes Kapitel. 
Von den Zeugen und dem Beschädigten in der Voruntersuchung. 
I. Pflicht zum Zeuguß. 
Art. 175. In der Regel ist jeder verpflichtet, über daojenige, was ihm von dem 
Gegenstande der Untersuchung bekannt ist oder damit in Verbindung sieht, vor Gericht 
Zeugniß alzulegen. 
Er erhält dafür auf Verlangen eine laxmäßige Zeugengebühr. 
Art. 176. Die Ablegung eines Zeugnisses können jedoch ablehnen: 
1) Chegatten, Verlobte, Vervandte und Verschwägerte in aussteigender und ab. 
sieigender Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grade und Ver-
	        
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