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Zur Hauptverhandlung werden sie nicht vorgeladen, sondern es soll stets nur die
don ihnen zu Prolokoll gegebene Aussage verlesen werden.
Art. 180. Zeugen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu er-
scheinen verhindert sind, werden in ihrer Wohnung vernommen, und es ist hiernach ihre
Vorladung entsprechend einzurichten.
III. Abhörung der Zeugen.
Art. 181. Die Zeugen werden ohne Beisein des Angeschuldigten oder anderer
3.04 vernommen.
182. Bei Zeugen, welche taub, stumm oder der deutschen Sprache nicht
näbie- is ist das in den Art. 118 und 119 geordnete Verfahren einzuschlagen.
Art. 183. Der Zeuge wird zuerst ermahnt, über alle Umständr, über welche er
werde befragt werden, nach der ihm beiwohnenden Misseuschaft die reine und unver-
fälschte Wahrheit anzugeben, nichts, was ihm von der Sache bekannt ist, zu verschweigen
und seine Aussage so einzurichten, daß er sie auf Erfordern mit unverletztem Gewissen
werde eidlich bestärken können.
Art. 184. Sodann ist der Zeuge über seinen Vornamen und Familiennamen,
Geburtoort, Wohnort, Alter, über seine elwaige Verwandtschaft, Bekauntschaft oder sonstige
Verbindung mit einem bei der Untersuchung Betheiligten, auch darüber, ob er von seiner
Aussage Nuten zu hoffen oder Schaden zu befürchten, ob ihm wegen seines Zeugnisses
elwas augeboten, versprochen eder gegeben, oder er über das, was er aussagen soll, im
Voraus unterrichtet worden, zu befragen.
Art. 185. Bei Abhsrung über die Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu einer
zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Thatsachen,
sodann aber durch weiteres Befragen zur Ergänzung derselben und zur Hebung von etwaigen
Dunkelheiten und Widersprüchen zu veranlassen.
Ueberall ist der Grund seines Wissens zu erforschen; Fragen aber, durch welche ihm
Thatumslände vorgehalten werden, die durch seine Antwort erst festgestellt werden sollen,
sind möglichst zu vermeiden.
Art. 186. Sollen dem Zeugen zum Behufe der Anerkennung Personen vorgestellt
oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher zur genauen Beschreibung und Angabe
unterscheidender Kennzeichen derselben auszufordern.
Art. 187. Ueber GErgeuübersellung der Zeugen mit dem Angeschuldigten runsche
det die Vorschrift des Art. 129. Die im Art. 176 genannten Personen dürfen jedoch,
wenn sie sich als Zeugen haben abhören lassen, dem Angeschuldigten überhaupt nur dann
gegenüber gestellt werden, wenn der Angeschuldigte oder der Zeuge dieses besonders
verlangt.