Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Zur Hauptverhandlung werden sie nicht vorgeladen, sondern es soll stets nur die 
don ihnen zu Prolokoll gegebene Aussage verlesen werden. 
Art. 180. Zeugen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu er- 
scheinen verhindert sind, werden in ihrer Wohnung vernommen, und es ist hiernach ihre 
Vorladung entsprechend einzurichten. 
III. Abhörung der Zeugen. 
Art. 181. Die Zeugen werden ohne Beisein des Angeschuldigten oder anderer 
3.04 vernommen. 
182. Bei Zeugen, welche taub, stumm oder der deutschen Sprache nicht 
näbie- is ist das in den Art. 118 und 119 geordnete Verfahren einzuschlagen. 
Art. 183. Der Zeuge wird zuerst ermahnt, über alle Umständr, über welche er 
werde befragt werden, nach der ihm beiwohnenden Misseuschaft die reine und unver- 
fälschte Wahrheit anzugeben, nichts, was ihm von der Sache bekannt ist, zu verschweigen 
und seine Aussage so einzurichten, daß er sie auf Erfordern mit unverletztem Gewissen 
werde eidlich bestärken können. 
Art. 184. Sodann ist der Zeuge über seinen Vornamen und Familiennamen, 
Geburtoort, Wohnort, Alter, über seine elwaige Verwandtschaft, Bekauntschaft oder sonstige 
Verbindung mit einem bei der Untersuchung Betheiligten, auch darüber, ob er von seiner 
Aussage Nuten zu hoffen oder Schaden zu befürchten, ob ihm wegen seines Zeugnisses 
elwas augeboten, versprochen eder gegeben, oder er über das, was er aussagen soll, im 
Voraus unterrichtet worden, zu befragen. 
Art. 185. Bei Abhsrung über die Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu einer 
zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Thatsachen, 
sodann aber durch weiteres Befragen zur Ergänzung derselben und zur Hebung von etwaigen 
Dunkelheiten und Widersprüchen zu veranlassen. 
Ueberall ist der Grund seines Wissens zu erforschen; Fragen aber, durch welche ihm 
Thatumslände vorgehalten werden, die durch seine Antwort erst festgestellt werden sollen, 
sind möglichst zu vermeiden. 
Art. 186. Sollen dem Zeugen zum Behufe der Anerkennung Personen vorgestellt 
oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher zur genauen Beschreibung und Angabe 
unterscheidender Kennzeichen derselben auszufordern. 
Art. 187. Ueber GErgeuübersellung der Zeugen mit dem Angeschuldigten runsche 
det die Vorschrift des Art. 129. Die im Art. 176 genannten Personen dürfen jedoch, 
wenn sie sich als Zeugen haben abhören lassen, dem Angeschuldigten überhaupt nur dann 
gegenüber gestellt werden, wenn der Angeschuldigte oder der Zeuge dieses besonders 
verlangt.
	        
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