Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

444 
e Mittheilung der Anklageschrift und des Verweisungsbeschlusses geschieht durch 
den — wenn nicht gleichzeitig die Ladung zur Hauptverhandlung erfolgt. 
IV. Beriheidigung des Augeschuldigten. 
Art. 202. Zur bührung von Vertheidigungen befugt sind die angestellten An- 
wälte, und die sonst von Staatswegen zu Vertheidigungen befähigten Personen. Staats- 
diener, welche die juristische Staatsprüfung bestanden, oder den juristischen Doktor-Grad 
Frlangt haben, sind den zu Vertheidigungen besebigten. Fersenn öleich zu stellen. Sie 
können jedoch, wenn sie nicht in einem der im Art. 65 gedachten Verhältnisse zu dem 
angeshlliigten stehen, sich nur mit Genehmigung —* vorgesetzten Dienstbehörde mit 
einer Arradww befassen. 
Ar 3. Der Angeschuldigte kann nach geschlossener Voruntersuchung sich mit 
seinem Vernonioe ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. 
Von derselben Zeit ist die Einsicht der Akten dem Vertheidiger, auch, sofern nicht 
besondere Gründe entgegenstehen, dem Angeschuldigten, diesem jedoch nur unter Aussicht, 
und Beiden nur an erichtöstelle zu gestatten. 
Der Vertheidiger oder der Angeschuldigte kann von den ihm nothwendig scheinenden 
Aktenstücken Ablcheiften nehmen, oder nehmen lassen. Von Gutachten der Sachverstän- 
digen sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften zu ertheilen. 
Art. 204. Anträge des Angeklagten oder seines Vertheidigers auf Heranziehung 
von Beweiemitteln zur Hauptverhandlung sind der Staatsamwaltschaft bei Strafe der 
Nichtigkeit mitzutheilen. 
Ueber diese Anträge entscheidet das Kreisgericht in Fällen, die vor dasselbe verwie- 
sen sind, in den Fällen dagegen, die vor dem Geschwornengerichte verhandelt werden, 
die Anklagekammer, oder, wenn der Gerichtshof bereits zusammengetreten ist, dieser. 
Die Thatsachen, worüber ein Beweismittel erhoben werden soll, müssen bestimmt 
bezeichnet sein. Werden dieselben nicht für erheblich erachtet und wird deshalb der An- 
trag des Angeklagten abgelehnt: so ist dieses demselben zu eröffnen, und es bleibt ihm 
unbenommen, die Beweismittel selbst zur Hauptverhandlung herbeizuschaffen, in welcher 
dann das Gericht entscheidet, ob es die herbeigeschafften Beweismittel erheben will. 
Wenn über einen und denselben Umstand von dem Angeklagten mehrere Zeugen 
borzeschlagen sind, so bestimmt das Gericht auch die Zahl der vorzuladenden Zeugen. 
Dasselbe kann auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung erstatieten Aussagen von 
Zeugen oder Sachverständigen anordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.