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e Mittheilung der Anklageschrift und des Verweisungsbeschlusses geschieht durch
den — wenn nicht gleichzeitig die Ladung zur Hauptverhandlung erfolgt.
IV. Beriheidigung des Augeschuldigten.
Art. 202. Zur bührung von Vertheidigungen befugt sind die angestellten An-
wälte, und die sonst von Staatswegen zu Vertheidigungen befähigten Personen. Staats-
diener, welche die juristische Staatsprüfung bestanden, oder den juristischen Doktor-Grad
Frlangt haben, sind den zu Vertheidigungen besebigten. Fersenn öleich zu stellen. Sie
können jedoch, wenn sie nicht in einem der im Art. 65 gedachten Verhältnisse zu dem
angeshlliigten stehen, sich nur mit Genehmigung —* vorgesetzten Dienstbehörde mit
einer Arradww befassen.
Ar 3. Der Angeschuldigte kann nach geschlossener Voruntersuchung sich mit
seinem Vernonioe ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen.
Von derselben Zeit ist die Einsicht der Akten dem Vertheidiger, auch, sofern nicht
besondere Gründe entgegenstehen, dem Angeschuldigten, diesem jedoch nur unter Aussicht,
und Beiden nur an erichtöstelle zu gestatten.
Der Vertheidiger oder der Angeschuldigte kann von den ihm nothwendig scheinenden
Aktenstücken Ablcheiften nehmen, oder nehmen lassen. Von Gutachten der Sachverstän-
digen sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften zu ertheilen.
Art. 204. Anträge des Angeklagten oder seines Vertheidigers auf Heranziehung
von Beweiemitteln zur Hauptverhandlung sind der Staatsamwaltschaft bei Strafe der
Nichtigkeit mitzutheilen.
Ueber diese Anträge entscheidet das Kreisgericht in Fällen, die vor dasselbe verwie-
sen sind, in den Fällen dagegen, die vor dem Geschwornengerichte verhandelt werden,
die Anklagekammer, oder, wenn der Gerichtshof bereits zusammengetreten ist, dieser.
Die Thatsachen, worüber ein Beweismittel erhoben werden soll, müssen bestimmt
bezeichnet sein. Werden dieselben nicht für erheblich erachtet und wird deshalb der An-
trag des Angeklagten abgelehnt: so ist dieses demselben zu eröffnen, und es bleibt ihm
unbenommen, die Beweismittel selbst zur Hauptverhandlung herbeizuschaffen, in welcher
dann das Gericht entscheidet, ob es die herbeigeschafften Beweismittel erheben will.
Wenn über einen und denselben Umstand von dem Angeklagten mehrere Zeugen
borzeschlagen sind, so bestimmt das Gericht auch die Zahl der vorzuladenden Zeugen.
Dasselbe kann auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung erstatieten Aussagen von
Zeugen oder Sachverständigen anordnen.