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#lichiantenden Namens irrthümlich groffiet wurden, und bezüglich der im
.unler 6 bcezeichneten Briese. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen
durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigeno, so fern dies möglich ist,
eine von lebteren selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes
irherzuscreibewe bezügliche Bemerkung beizubringen.
Die Eröffnung deo Begleitbriefes zu einem Packete Seitens des
i beziehungsweise seines Bevollmächtigten ist der Annahme der Sen-
dung überhaupt gleich zu achten.
S. 37.
Beb ! Die nach Maßgabe des F. 36 unbestellbaren und deshalb nach dem
isrn- ngancherr zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.
irne n 4 II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen-
dung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aus-
händigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschristen verfahren.
Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei
der Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden.
III Kann die Post-Anstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermit-
teln, so wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Posl-Direction beziehungsweise
an die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde eingrsandt, welche densel-
ben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den
Absender zu ermilteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Be-
obachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen
Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jekoch jeder weiteren
Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel,
welches die Juschrift trägt: „Amtlich eröffnet durch die Ober-Post-Direction
in N.“, wieder verschlossen.
IV Wird der Absender ermiltelt, verweigert derselbe aber die Annahme,
oder läßt innerhalh 14 Tage nach Behändigung des Begleitbriefes oder des
Formulars zum #Absiefrungescheiue oder der Post. Amweisung die Sendung be-
ziehungsweise den Geldbetrag nicht abholen, so können zum Verkauf geeignete
Gegenstände öffentlich verkauft werden. Courshabende Papiere sind durch einen
vereideten Makler zu verkaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren
Gelder werden nach Abzug des Portos und der sonstigen Gebühren und Kosten
der Post-Armen= oder Post-Unterstühungs-Kasse überwiesen.
V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände
können nach Ablauf der Frist vernichlet werden
VI Ist der Absender auch auf die eben vorgeschriebene Weise nicht zu
ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten
werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Ein-