Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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#lichiantenden Namens irrthümlich groffiet wurden, und bezüglich der im 
.unler 6 bcezeichneten Briese. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen 
durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigeno, so fern dies möglich ist, 
eine von lebteren selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes 
irherzuscreibewe bezügliche Bemerkung beizubringen. 
Die Eröffnung deo Begleitbriefes zu einem Packete Seitens des 
i beziehungsweise seines Bevollmächtigten ist der Annahme der Sen- 
dung überhaupt gleich zu achten. 
S. 37. 
Beb ! Die nach Maßgabe des F. 36 unbestellbaren und deshalb nach dem 
isrn- ngancherr zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
irne n 4 II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen- 
dung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aus- 
händigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschristen verfahren. 
Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei 
der Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden. 
III Kann die Post-Anstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermit- 
teln, so wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Posl-Direction beziehungsweise 
an die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde eingrsandt, welche densel- 
ben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den 
Absender zu ermilteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Be- 
obachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen 
Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jekoch jeder weiteren 
Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, 
welches die Juschrift trägt: „Amtlich eröffnet durch die Ober-Post-Direction 
in N.“, wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermiltelt, verweigert derselbe aber die Annahme, 
oder läßt innerhalh 14 Tage nach Behändigung des Begleitbriefes oder des 
Formulars zum #Absiefrungescheiue oder der Post. Amweisung die Sendung be- 
ziehungsweise den Geldbetrag nicht abholen, so können zum Verkauf geeignete 
Gegenstände öffentlich verkauft werden. Courshabende Papiere sind durch einen 
vereideten Makler zu verkaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren 
Gelder werden nach Abzug des Portos und der sonstigen Gebühren und Kosten 
der Post-Armen= oder Post-Unterstühungs-Kasse überwiesen. 
V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände 
können nach Ablauf der Frist vernichlet werden 
VI Ist der Absender auch auf die eben vorgeschriebene Weise nicht zu 
ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten 
werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Ein-
	        
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