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Art. 220. Erscheint ein vorgeladener Vertheidiger des Angeklagten nichl, so geht
die Hauptverhandlung dennoch vor sich, jedoch bei Geschwornengerichts-Fällen nur damn,
wenn der Vertheidiger einen Stellvertreter bcleur hat und dieser erscheint, oder sonst ein
anderer Vertheidider noch sofort erlangt werden kann; außerdem wird die Hauptverhand-
lung vert
Der Angehleten Vertheidiger ist, sofern er von richterlichem Amiswegen, oder auf
Antrag bestellt war, oder sonst die Vertheidigung übernommen hatte, in eine Geldstrafe
von 1I bis 20 Thalern und in die Kosten der vergeblich angesetzten Verhandlung zu ver-
urtheilen.
Art. 221. Wenn bei der Hauptverhandlung kein Mitglied der Staalsamwaltschaft
erscheint, so ist die Verhandlung stets zu vertagen. Erscheint dagegen der vorgeladene
Privat-Ankläger nicht, so wird dieses als ein Verzicht auf die Anklage angesehen.
Art. 222. Wenn Zeugen und Sachverständige bei der Hauptverhandlung nicht er-
scheinen, auch nicht mittelst Vorführungsbefehles sofort herbeigeschafft werden können, so“
entscheidet das Gericht nach Gehör des Staatsanwaltes und des Angeklagten und seines
Vertheidigers, ob die Haupterhandlung zu vertagen, oder mit derselben vorzuschreiten,
und stalt mündlicher Abhörung die in der Voruntersuchung enthaltenen Aussagen und
Angaben der Zeugen und Sachverständigen vorzulesen seien.
Art. 223. Die nach Arl. 216 gehörig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen
und Sachverständigen sind in eine Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder in eine Ge-
fängnißstrafe bis zu dreißig Tagen zu verurtheilen; auch haben sie, wenn die Hauptver-
handlung vertagt worden ist, die Kosten der vergeblich angeseyzt gewesenen Verhandlung
zu ibenehnen
rt. 224. Ist die Haupwerhandlung vertagt worden und stehen den Jeugen und
Sechurlinke nicht die in dem Art. 226 gedachten Entschuldigungen zur Seite, so
hat das Gericht dafür zu sorgen, daß sie zu der anderweit augeseblen Hauptverhaudlung
vor Gericht geführt werden.
Haben sie sich dieser Vorführung durch Verheimlichung oder (Entsernung absichtlich
entzogen, so treten die im vorigen Artikel geordnelen Nachtheile ein, und es ist aupßer-
dem noch ein Verhaftobefehl gegen sie zu erlassen, erst nach ihrer i’*i?ie eine weitere
Hauptverhandlung anzuberaumen, auch deren Hast bis zur Vornahme der Hauptverhand-
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225. Die in den vorstehenden Arkikeln geordneten Folgen des Ungehorsams
sind iii deii offciitlicheiiSihiiiiqciidcöCtieisgckichtcsiiiidMUkschivoiiiciigeiichteäsofort
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ist dem ungehorsam Ausgebliebenen die Entscheidung abschriftlich mitzulheilen.
rt. 226. Junerhalb dreißig Tagen von der Mittheilung an, und wenn der Un-
giherkent zugleich binnen dieser Frist bescheinigen kann, daß ihm dle Ladung nicht gehörig