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behändigt worden, oder daß er durch ein unabwendbares Hinderniß vom Erscheinen ab-
gehalten worden ist, kann der Ungehorsame Aufhebung der degen ihn ausgesprochenen
Nachtheile, auch elwaige Minderung der Strafe beantragen.
Vei Enischeidungen des Kreisgerichtes ist der Antrag bei demselben Gerichte zu stellen
und noch ein weiterer binnen zehn Tagen einzulegender Rekurs an die Anklagekammer
des Appellations-Gerichtes zuzulassen.
Bei Entscheidungen des Gerichtshofes des Geschwornengerichtes muß der Autrag bei
der Anklagekammer des Appellations-Gerichts gestellt werden, und ein Rekurs ist dann
noch an das Ober-Appellalions-Gericht zulässig.
Zwölftes Kapitel.
Von der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten und deren Urtheil.
I. Oeffentlichleit der Hauptverhaudlung.
Art. 227. Die Hauplverhandlung vor den Kreisgerichten ist öffentlich, bei Strafe
der Nichtigkeit.
Art. 228. Die Oeffentlichkeit ist für die ganze Hauptverhandlung, oder einen
Theil 4 anhuschsien wenn eine Gefährdung der Ordnung oder der Sittlichkeit
zu befürchten steht. Bei Münzverbrechen wird die Oeffentlichkeit stets, und für die ganze
Haupwerhendiung, ausgeschlastn-
Das Gericht spricht auf Antrag der Siaaksanwaltschaft, des Angeklagten oder des
Verletzten, oder auch von Amtswegen, die Ausschließung der Oeffentlichkeit durch einen
schriftlich abzufassenden, den Grund der Ausschließung zuihaltenden, Beschluß aus. Dieser
Beschluß wird vor Beginn der Hauptverhandlung, oder auch im vaufr derfelben, gefaßt,
und von dem Gerichtsschreiber, im ersteren Falle bei dem Aufrufe der betreffenden Sache,
vorgelesen, worauf die Zuhörer sich sofort zu utsernen haben. Rechtsmittel gegen secchr
Beschluß sind unzulässig und nicht zu beachte
Bei Verkündigung des Endurtheils tritt densalls die Oeffentlichkeit wieder ein.
Art. 229. Der Ausschließung der Oeffentlichkeit ungeachtet sind der durch das
Virbuchen Verlezte und Personen, welche dem Richterstande oder dem Stande der An-
wälte angehören, bei der Hauptverhandlung zuzulassen.
Der Präsident kann auf Antrag des Angeklagten oder Verletzten, oder von Amts-
wegen, uch einzelnen anderen bei der Hauptverhandlung unbetheiligten Personen den Zu-
tritt verstatten.