Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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untersuchung für angemessen erachtet wird, oder dieselbe, als vor ein Geschwornengericht 
gehörig, vor die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes zu verweisen ist. 
Das Gericht hat ferner in folgenden Fällen über den Inhalt des Verweisungser- 
kenntnisses hinaus auf ein geringeres Verbrechen zu erkennen. 
1) wenn die Hauptverhandlung darlegt. daß einzelne Merkmale des in dem Ver- 
weisungserkenntnisse bezeichneken Verbrechens wegfallen, die fragliche That aber 
im übrigen unter den Begriff eines geringeren Verbrechens fällt; 
2) wenn das Verweisungkerkenntnih auf ein ausgezeichnetes Verbrechen oder auf 
ein Verbrechen mit erschwerenden Umständen, welche einen besonderen geseh · 
lichen Strassatz begründen, gerichtet war, die Hauptverhandlung aber nur ein 
einfaches oder mit dem erschwerenden Umstande nicht versehenes Verbrechen 
derselben Art ergeben hat; 
3) wenn die Hauptverhandlung strafmindernde, nach dem Gesetze einen geringeren 
trassab zur Folge habende Umstände ausweist, welche in dem Verweisungs- 
erkenntnisse nicht berücksichtigt waren; 
4) wenn der Angeklagte in dem Verweisungserkenntnisse als Urheber bezeichnet 
war, die Hauptverhandlung dagegen nur ergibt, daß er ungleicher Theilnehmer 
oder Begünstiger gewesen ist; 
5) wenn der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens beschuldigt war und nur 
eines Versuches, oder vorbereitender Handlungen, falls diese überhaupt strafbar 
sind, für schuldig. erachtet werden kann; 
6) wenn dem Angeklagten Vorsatz zur Last gelegt wurde, aber nur eine Fahr- 
lassigkeit vorliegt. 
In allen diesen Fällen hat das Gericht zu ralemen, auch wenn das Verbrechen sich 
als zu der Klasse der Uebertretungen gehörig darstellt 
Art. 257. Ist eine Hauptverhandlung in Abresangen des Angellagten abgehalten 
de und das Gericht hält die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht geeignet 
inr so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeklagten auf 
en 4%r n soll. 
Art. 258. Ein gegen den Angeklagten auszusprechendes Strafurtheil muß angeben: 
1) welches Varbrchen der Angeklagte als Urheber, Theilnehmer oder Begünstiger 
begangen hat, 
2) ob und mit welchen erschwerenden Umständen dieses geschehen ist, 
3) die auf den Angeklagten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, 
4) die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurtheilt wird.
	        
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