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untersuchung für angemessen erachtet wird, oder dieselbe, als vor ein Geschwornengericht
gehörig, vor die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes zu verweisen ist.
Das Gericht hat ferner in folgenden Fällen über den Inhalt des Verweisungser-
kenntnisses hinaus auf ein geringeres Verbrechen zu erkennen.
1) wenn die Hauptverhandlung darlegt. daß einzelne Merkmale des in dem Ver-
weisungserkenntnisse bezeichneken Verbrechens wegfallen, die fragliche That aber
im übrigen unter den Begriff eines geringeren Verbrechens fällt;
2) wenn das Verweisungkerkenntnih auf ein ausgezeichnetes Verbrechen oder auf
ein Verbrechen mit erschwerenden Umständen, welche einen besonderen geseh ·
lichen Strassatz begründen, gerichtet war, die Hauptverhandlung aber nur ein
einfaches oder mit dem erschwerenden Umstande nicht versehenes Verbrechen
derselben Art ergeben hat;
3) wenn die Hauptverhandlung strafmindernde, nach dem Gesetze einen geringeren
trassab zur Folge habende Umstände ausweist, welche in dem Verweisungs-
erkenntnisse nicht berücksichtigt waren;
4) wenn der Angeklagte in dem Verweisungserkenntnisse als Urheber bezeichnet
war, die Hauptverhandlung dagegen nur ergibt, daß er ungleicher Theilnehmer
oder Begünstiger gewesen ist;
5) wenn der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens beschuldigt war und nur
eines Versuches, oder vorbereitender Handlungen, falls diese überhaupt strafbar
sind, für schuldig. erachtet werden kann;
6) wenn dem Angeklagten Vorsatz zur Last gelegt wurde, aber nur eine Fahr-
lassigkeit vorliegt.
In allen diesen Fällen hat das Gericht zu ralemen, auch wenn das Verbrechen sich
als zu der Klasse der Uebertretungen gehörig darstellt
Art. 257. Ist eine Hauptverhandlung in Abresangen des Angellagten abgehalten
de und das Gericht hält die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht geeignet
inr so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeklagten auf
en 4%r n soll.
Art. 258. Ein gegen den Angeklagten auszusprechendes Strafurtheil muß angeben:
1) welches Varbrchen der Angeklagte als Urheber, Theilnehmer oder Begünstiger
begangen hat,
2) ob und mit welchen erschwerenden Umständen dieses geschehen ist,
3) die auf den Angeklagten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen,
4) die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurtheilt wird.