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Die gemeinschaftliche Ablehnung geschieht nach Uebereinkommen, außerdem eutschei-
det das Loos, in welcher Reihenfolge die gemeinschaftlich Betheiligten abwechseln. er
von beinem derselben Abgelehnte gilt auch rücksichtlich der anderen Betheiligten für ab-
geleb
Wird eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten geführt, (Art. 219),
so zrd an dessen Stelle sein Vertheidiger das Recht der Ablehnung.
Art. 279. Sobald die Namen von zwölf nicht abgelehnten Geschwornen ausge-
zogen und verlesen sind, ist die Geschwornenbank durch diese zwölf gebildet, vor welcher
die Hauptverhandlung der einzelnen vorliegenden Sache vorzunehmen ist.
Die zwölf Geschwornen nehmen in der Reihenfolge, in der ihre Namen aus der
Urne gezogen wurden, ihre Plätz
Alle andere, unfähige, i und nicht ausgelooste Geschworne werden von
dem Präsidenten enklassen, nach Befinden mit der Bemerkung, daß und zu welcher Zeit
sie sich zum Zwecke der Bildung der Geschwornenbank in einer anderen Sache wieder
einzufinden haben.
Art. 280. Nimmt eine Hauptverhandlung voraussichtlich einen längeren Zeitraum
in Anspruch, so sind stakt zwölf Geschwornen, deren vierzehen auszuloosen, von welchen
die ersten zwölf Hauptgeschworne und die letzten zwei Ersatzgeschworne sind. Das Recht
der Ablehmung vermindert sich in diesem Falle verhältnißmäßig.
Die beiden Ersobaeschworen teebe nach der Reihe ihrer Ausloosung an die Stelle
von Hauptgeschwornen, welche elwa verhindert werden, der Hauptverhandlung fortwährend
beizuwohnen. Für diesen Fall mäirs 34 selbst aber, bei Strafe der Nichtigkeit, der gan-
zen Hauptverhandlung ohne Unterbrechung beigewohnt haben.
Wenn mehrere Hauptverhandlungen auf einen Tag anberaumt worden sind, so
kann alsbald bei dem Beginne der ersten die Geschwornenbank auch für jede folgende ge-
ildet arde
fir die erste Hauptverhandlung gebildete Geschwornenbank bleibt, wenn die
Stgache r h und der Angeklagte sich damit einverstanden erklären, auch für die
solgenden, an demselben Tage anstehenden Hauptverhandlungen.
Wird auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten für eine der fol-
genden Lanwerhandiungen giee neue Geschwornenbank gebildet, so bleibt nun diese, wenn
die Staatsamwaltschaft und der Angeklagte damit einverstanden sind, für die noch folgen-
den Haupwverhandlingen r*—n
Verzögert sich wegen der Dauer der vorhergehenden Hauptverhandlungen oder aus
sonstigen Gründen der festgesetzte Anfang einer Hauptverhandlung dergestalt, dah sie erst
am vierten oder an cinem noch spätern Tage nach demjenigen beginnt, an welchem die
Geschwornenbank gebildet worden war, so muß zur Bildung einer neuen Geschwornen-
bank geschritten werden.