Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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wenn der im Art. 207, Nr. 2 gedachte Fall vorliegt und nicht schon durch 
eine rhere Entscheidung de Ober-Appellations-Gerichtes beseitigt ist (Art. 
wenn in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte oder vor dem Geschwor- 
nengerichte, ingleichen bei der Fällung des Endurtheiles gegen gesetzliche Vor- 
schriften gefehlt wurde, bei welchen die Strafe der Nichtigkeit ausdrücklich durch 
das Geseb angedroht ist. Diese Nichtigkeit soll jedoch nicht geltend gemacht 
werden können, wenn der Angeklagte bei dem Geschwornengerichte nach Art. 
297 freigesprochen wurde; 
wenn dem Angeklagken oder dem Staatsanwalte bei der Hauptverhandlung, 
ungeachtet eines an das Gericht gestellten ausdrücklichen Antrages, Befugnisse 
oder Prozeß= Handlungen geseczwidrig beschränkt oder versagt wurden, welche 
als Mittel der Vertheidigung oder der erlaubten Strafverfolgung anzusehen 
sind; 
wenn die in Frage stehende D# aus dem Grunde, weil kein einschlagendes 
Strafgese# vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten wurde, obglei 
solches Gesetz vorhanden ist, oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen 9. 
halten wurde, während kein einschlagendes Strasgesetz vorhanden ist; voraus- 
gesebt, daß das Ober-Appellations-Gericht nicht schon bierüber früher entschie- 
den hat (Art. 211). Diese Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, 
weil vrhen urrichliger Beurtheilung thatsächlicher Verhältnisse Straflosigkeit 
oder Strafbarkeit angenommen worden sei; insbesondere nicht in dem Falle 
einer Freisprechung des Angeklagten bei dem Geschwornengerichte nach Art. 297; 
wenn die That durch unrichtige Gesetzesauslegung einem falschen Strafgesetze 
unterzogen worden ist, ebenfalls vorausgesetzt, daß das Ober-Appellations-Ge- 
gericht hierüber nicht schon früher erkannt hat. Diese Nichtigkeit soll aber 
üann nicht berücksichtigt werden, wenn das Strasgeset, dem die That nach 
richtiger Auslegung zu unterstellen ist, zu keiner unben Strafe führen würde, 
als erkannt worden ist; 
wenn auf eine andere Strafart, als das anzuwendende Strafgesetz bestimmt, 
oder auf ein Strafmaß unter oder über dem geseblichen Maße erkaunt wor- 
en ist; 
wenn wider eine von dem Ober-Appellations-Gerichte früher gegebene Ent- 
scheidung (Art. 211) erkannt worden ist; 
bei dem Geschwornengerichte, wenn das Urtheil des Gerichtshofes von den Aus- 
Riben. der Geschwornen abweicht, ausgenommen den im Art. 295 erwähn-
	        
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