Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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S. 30. 
— 1 I Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, deuen nicht die Porto- 
uns Ne rn freiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Ge- 
s#en erat bühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. 
In so fern das Gegentbeil nicht auödrücklich bestimmt ist, können so- 
wohl Briefe als Gelder und Packete nach der Wahl des Absenders frankir! 
oder unfrankirt zur Fost eingeliefert werden. 
III Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet 
worden, so wird der sehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Mressaten 
erhoben. Lebhterer kann in solchem Falle, und wenn die Sendung im Nord- 
deutschen Postgebiete zur Post ggelrn war, die Ausfolgung derselben ohne 
Portozahlung verlangen, in so fern er den Absender namhaft macht und das 
Convert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift davon zurückzunehmen ge- 
stattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV Ist eine Briefpost- Sendung vom Absender durch Marken oder ge- 
stempelte Couverts (siehe Abs. VI) ungenügend frankirt, so wird der fehlende 
Betrag beziehungeweise auch das Zuschlag-Porto ebenfalls dem Adressaten als 
Porto angesetzt. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem 
Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes : 
V Bei frankirlen Sendungen kann auch das gewöhniche Landbrief-Be- 
stellgeld vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Er- 
stattung nicht verlangt werden * wenn die Sendung nicht bestellt, sondern 
vom Adressaten abgeholt worden i 
VI Freimarken und asbrun, Brief-Converts können zum Frankiren in 
demselben Umfange, wie gemünztes Geld und Papiergeld benutzt werden. 
VII Sendungen, welche bei einer Norddeutschen Vost-Anstalt mit Marken 
oder gestempelten Converts einer fremden Poslvenvaltung frankirt aufgeliefert 
werden, sind als r—e zu behandeln und die Marken oder Converts als 
ungültig zu bcezeichnen 
VIII. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten ver- 
weigert, oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, 
selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurückuchmen will, verbun- 
den, das tarifmäß ige Porto und die Gebühren zu zahlen. 
Für Sendungen, welche erweislich im Norddcun Postgebiete auf 
der Post verloren gegangen sind, wird kein Norddeutsches Porto gchahlt und 
das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren u 
nahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, 
so sern die Beschädigung von der Postverwaltung des Norddeutschen Ve#es 
zu vertteln isl. 
Hat der Abressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, so fern 
in #nseldal nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung bes Portos 
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