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Art. 344.
Mandats-Verfahren.
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Einzelrichter, wenn der Angeschuldigte
weder vorgeführt, noch die Verhaftung desselben erforderlich ist, und nicht besondere Ve-
denken entgegen stehen,
a. bei Yolizei-Vergehen,
b. bei Defrandationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben,
C. bei den übrigen Uebertrekungen,
in dem leteren Falle, sofern die Anschuldigung auf der Anzeige einer verpflich-
teten Person beruhet, welche die That aus eigener amtlicher Wahrnehmung
bekundet,
ohne vorgängige Hauptverhandlung die verwirkte Strase durch eine Strasverfügung fest-
zusetzen.
II.
Die Strafversügung muß enthalten:
1) die Beschaffenheit der Uebertretung, sowie die Zeit und den Ort derselben;
2) die dafür angegebenen Beweismitlel;
3) die bessebung der Strafe und des Kostenpunktes, unter Anführung des ein-
schlagenben Strafgesetzes oder polizeilichen Verbotes;
4) die Crffuung, daß der Angeschuldigte, wenn er ih durch die Strafverfügung
beschwert finden sollte, innerhalb einer zehntägigen Frist, von dem Tage nach
der Fsteln der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen schriftlich
oder mündlich anzumelden habe, daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch
nicht eingehe, die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt
werden würde.
Diese Verfügung wird dem Angeschuldigten zugestellt.
Wenn, in der zehntägigen Grist ein Einspruch nicht erhoben wird, so wird die
Strasverfügung vollstreckbar.
Ist dagegen ein Einspruch erhoben worden, so wird der Angeschuldigte, unter An-
drohung des Verlustes seines Einspruchs, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Erscheint