Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der 
Sendung nicht befreien. Die Staats-Behörden sind jedoch befugt, auch nach 
erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Brief. Con- 
verts zu dem Zwecke an die Posi= Anstalt zurückzugeben, das Porto von dem 
Absender nachträglich einzuziehen. Für eine solche Einziehung von Porto wer- 
den keinerlei Gebühren in Ansatz gebracht. 
8. 40. 
Tai Beto 1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden 
zen. Tarif-Bestimmungen, so weit dieselben in dem gesammten Umfange des Nord- 
deutschen Postbezirks gleichmäßig r—n. finden, sind in der anliegenden 
– Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlich der localen Gebühren-Sätze für Be- 
stellung der Stadtbriefe und der Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, 
durch Factage-Boten, sowie für die Landbrief-Bestellung bewendet es bis auf 
Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen.
	        
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