Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 365. Vei eingewendeten Rechtsmittelu trägt der unterliegende Theil die 
Kosten. 
Bei eingewendeter Appellation werden Vertheidigungskosten auch daun nicht ersetzt, 
wenn der Angeklagte auf seine Appellation freigesprochen wird. Dringt derselbe mit 
einer Nichtigkeitsbeschwerde durch, so sind die Kosten seiner Verkheidigung in der Instanz 
des Rechtsmittels von dem Staate oder Prival-Ankläger unker den im Art. 361 ange- 
cebenen Einschränkungen zu erstatten. 
Erlangt der Angeklagte auf sein Rechtsmittel blos eine Herabsehung der Strafe, 
so soll er nichts desto weniger auch die Kosten seines Rechtksmittels zu übernehmen schul- 
dig sein. 
Die Kosten eines Rechtsmiltels, welches die Staatsanwaltschaft im Interesse des 
Angeklagten eingewendet hat, sind, mit Ausschluß der Vertheidigungsgebühren, stets auf 
die Staatskasse zu übernehmen. 
Art. 366. Ist die Wiederaufnahme einer Untersuchung beankragt worden und sie 
wird als unstakthaft verworfen, so hat der Nachsuchende die verursachten Koften zu tragen. 
rt. 367. Stirbt ein Angeschuldigter oder Angeklagter, bevor gegen ihn erkannt 
ist, so haftet sein Nachlaß für die Kosten nicht, wovon jedoch elwaige Kosten der Verthei- 
digung ausgenommen sind. 
Art. 368. Isl ein Angeklagter unvermögend, so sind die ihm zur Last gelegten 
Kosten einstweilen und bis er zu Vermögen kommt, Vertheidigungsgebühren jedoch nur 
mit der Art. 361 dieses Gesees geordneten Beschränkung auf die Staatskasse zu über- 
nehmen. 
Art. 369. Dritte Personen, auch wenn sie den Anklagten zu ernähren verbunden 
sind, können nicht angehalten werden, Kosten für denselben zu bezahlen, selbst nicht die 
Kosten seines Unterhalles während seiner Verhaflung oder Straßzeit, oder die Kosten der 
Vertheidigung. 
Neunzehntes Kapitel. 
Von dem Verfahren bei Ehrenkränkungen. 
Art. 370. Bei den in den Artikeln 185, 186, 187, 189 und 190 des Straf- 
gesetzbuchs gedachten Verleumdungen und Beleidigungen, ausgenommen, sofern diese Ver- 
brechen gegen öffentliche Behörden gerichtet sind oder bei im öffentlichen Dienst angestellten 
Personen durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, findet im Allgemeinen das für
	        
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