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die Untersuchung von Uebertrelungen (vergl. 16. Kapitel der Strasprozeß- Ordnung) ge-
orduete Versahren, jedoch mit den nachstehend bemerkten einzelnen Abweichungen Statt.
Art. 371. Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ist bei gerichtlichen Verfolgungen
ausgeschlossen. Die Ehrverletzung kann nur durch den Betheiligten als Privatankläger
verfolgt werden, welcher sich hierbei durch einen Rechtoamwalt vertreten lassen darf.
Art. 372. Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien
nach Befinden in Person, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thaler zu
einem Sühne-Termin vorladen und bei einem Vergleiche die Kosten außer Ansatz uel4e
Art. 373. Dem RNichter steht die Befugniß zu, nach Erwägung der Persönlich-
keiten. sowie aller Umstände des einzelnen Falles zur Herstellung seiner Ueberzeugung über
die Wahrheit oder Umvahrheit der in Betracht kommenden Thatsachen hierüber dem Au-
kläger oder dem Angeklagken die Ableistung cines Eides aufzuerlegen, und von der Eides-
m oder Eidesverweigerung den Beweis der fraglichen Thatsachen abhängig zu machen.
Es hängt von dem Ermessen des Nichters ab, ob er dem Erkenntnisse auf den Eid so-
oleich die endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will.
Zum Schwörungs-Termin wird der Schwurpflichtige unter der Verwarnung geladen,
daß bei seinem Auobleiben der Eid für verweigert gelten joll. Bei einem Versäumniß
des Schwurpflichtigen gilm Art. 226. Erscheint der Gegner in dem Schwörungs-Termine
nicht, so trifft ihn kennd Rechtsnachtheil.
Das elwa ausgesetzt gewesene endliche Erkeuntniß ist in diesem Termine zu ertheilen.
Art. 374. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Bestimmungen im
18. Kapitel der Strasprozeßordmung Anwendung, soweit nicht nachstehend etwas Andercs
geordnet worden ist.
Sind durch unbegründete Anträge oder sonstiges Verschulden des Privat-Anklägers
oder des Angeklagten Kosten erwachsen, so sind dieselben oder, wenn sie sich nicht süglich
absondern lassen, ein nach richterlichem Ermessen feslzustellender Theil der Gesammtkosten
derjenigen Partei, welche sie veranlaßt hat, zur Last zu legen, bezüglich von der Erstattung
auszunehmen.
War der Betbeiligte als Prival-Ankläger durch einen Rechtsanwalt vertreten, so sind
ihm die Kosten der Anklage (einschließlich der Insormation, Vollmacht und Reinschrift)
und die Termins-Gebühren von dem verurtheilten Angeklagten zu erstattem
Dem Aungeklagten sind für den Fall völlig lossprechenden Erkenntnisses die durch
mündliche Vertheidigung erwachsenen Kosten von dem Privat-Ankläger zu vergüten.
Auch die durch die Zuziehung von Anwälten in der Rechtemittel-Instanz entstehenden
Kosten sind von dem unterliegenden Theile zu erstatten, mit Ausnahme des in Art. 365
alin. 3 der Strasprozeß-Ordnung vorgesehenen Falles.
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