Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Reisekosten und Diäten der Staatsanwälte, ingleichen der bei der Hauptver- 
handlung erforderlichen Gerichtspersonen und der Geschwornen sind stets von der be- 
theiligten Staalskasse zu übertragen, auch dann, wenn ein zahlungspflichtiger und zah- 
lungsfähiger Augeschuldigter vorhanden ist. 
Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Gerichte wird das Weitere den besonders abzu- 
schließenden Staatsverlrägen vorbehalten. 
8. 2. 
Bei lossprechenden Erkenntnissen hat der Staat den, in den zu einer Gerichtsge- 
meinschaft vereinigten Thüringischen Landen, öfeentlich angestellten Sachwaltern die Ver- 
theidigungsgebühren zu erseben, sofern diese durch die mündliche Vertheidigung bei der 
Hauptverhandlung vor einem Geschwornengerichte enwachsen sind (§5 30 der Gebühren- 
Taxe suh voce: Vertheidigungen, litern 4), also namentlich auch mit Ausschluß der 
Reisekosten. 
asselbe gilt, wenn der Angeklagte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde durchdringt, 
auch rücksichtlich dieses Rechtsmittels hier ebenfalls mit Ausschluß der Reisekosten des 
Vertheidigers. 
Bei verurheilenden Erkenntnissen sind die Vertheidigungsgebühren den öffentlich an- 
gestellten Amwälten unter den Voranssehungen und Beschränkungen, unter welchen sie 
ihnen bei freisprechenden Erkenntnissen ersebt werden, auf Verlangen aus der Staats- 
kasse vorzuschießen und dann für diese wieder beizutreiben. Bei ihrer Uneinbringlichkeit 
fallen sie dem Staate definitiv zur bast. 
Diese Haftpflicht des Staates trikt in den voraufgeführten Fällen ein, gleichviel ob 
die Anwälte von den Angeflagten gewählt oder diesen von Amtswegen bestellt worden 
ind. Dagegen findet ein Ersatz oder Vorschuß der Vertheidigungsgebühren bei einer 
Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte (S. 30 „Vertheidigungen, litern 0"), abgesehen 
von den vorgedachten Beschränkungen und Voraussehungen, nur dann Statt, wenn der 
Vertheidiger ohne allen Antrag des Angeklagten lediglich von Amtswegen besiellt 
worden ist. 
Die Uebernahme von Vertheidigungen bei Hauplverhandlungen vor dem Geschwor- 
nengerichte und solcher, welche von dem Gerichte in einzelnen Fällen sonst für nothwen- 
dig erachtet werden, darf von den Anwälten nur aus besonders triftigen Gründen ab- 
gelehnt werden. 
Vertheidigern, welche keine öffenklich angeste17en Anwälte sind, wird von dem Staate 
in keinem Falle etwas vergület oder vorgeschossen 
5S. 3. 
Alle Sportelsätze, die nicht blos nach der Seitenzahl bestimmt flnd, gelten nur
	        
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