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Zweiter Abschnitt.
Von der Estafetten-Beförderung.
S. 41.
u I,leten, I In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kom-
*er men innerhalb des Norddentschen Postgebiets folgende Bestimmungen in An-
wendung:
a) Annahme. II Briefe und audere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beför-
derung nur bei solchen Post-Anstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit
Post-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur
MBeförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können.
V. Hegichten III Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Ge-
der Depeschen, sammt= Gewichte von 20 Pfund befördert. Briese bis zum Gewichte von
½ Pfund müssen mit haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und Packete
aber in Wachsleimvand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem
solchen Format zur Post eingeliesert werden, daß sie in der Estafelten-Tasche
Raum finden.
IV Die Adresse muß der Vorschrift des S. 2 entsprechen.
V Eine Werths-Declaration ist bei Estafetten-Sendungen nicht zulässig.
Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erhält der Absender
einen Einlieferungsschein.
Weörde= VII Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols. Eisen-
ngwelle, hahnzüge werden, in so fern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung
zu Pferde angeordnet hat, ganz oder theilweise benutzt, wenn berechnet werden
kaun, daß die Estafetten-Depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher
.. oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.
4 Beslellung VIII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn
eesie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, so feru vom Absender
oder Adressaten nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen der-
jenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies
durch besondere Umstäude verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und
Comtoir.Beamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der
Empfänger muß dem Ueberbringer darüber quitliren und die Stunde des
Empfanges dabei bescheinigen.
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