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(I. vor den Geschwornengerichten . . 3, 4, 5, 6 Thlr.
Bemerkung. Dauert eine ofentlihe Verhandlung mehre Tage
hindurch, so kann die Gebühr für jeden Tag in Ausatz gebracht werden.
Vierter Abschnitt.
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichlenden Gebühren.
A. Dißten bei Verichtungen außerhalb der Flur des Wohnsitzes der Behörde.
C. 11.
1) Mitgliedern der Kreisgerichte, Untersuchungerichtern lund Ein-
zelrichtern Thlr. 10 Gr.
2) dem Protokoll-Führer . . . l-10-
3) Subalternen der Behörde, welche zu einem anderen
Zwecke, als zur Protokoll- Fihruns * der - u4
un werden . l-10-
ur halbtägige Diäten R Statt bei allen Expeditionen, die mit Einschluß
der ker ba und der Rückreise innerhalb sechs Stunden beendigt werden.
Anfang und Ende der Reise, wie der Verrichtung selöst, ist daher immer in
dem #eket zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten ver-
gütet w
Zür Pmé“ Quartier, Finschlffi des Trinlgeldes, dem Üwessuchungerichte-
und dem Protokoll-Führer jedem
Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, dech sct über Mittag L ande-
renTageosoekhohkkitchdekDmteusAnIaydedvoktgenTag
fnkdenUsstckiuchungsrtchtckum. . . . . . 16 Gr.
für den Protokoll-Führer um . . . 12 Gr.
Aufwand für ein Geschäftslokal bei Fntuörie Erschltonen wird nur auf
dem Grunde besonderer Bescheinigung vergütet.
Anmerkung 1. In Fällen, wo eine Expedition, wenn n*mr erst am späten Abend
begonnen, über Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in derselben Nacht vor 6
Uhr Morgens Arbacgelehrg wird, findet ein ganzer Tag Dte Statt, aber keine Ver-
hütung für Nacht-Quartie
Anmerkung 2. ua mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen