Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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(I. vor den Geschwornengerichten . . 3, 4, 5, 6 Thlr. 
Bemerkung. Dauert eine ofentlihe Verhandlung mehre Tage 
hindurch, so kann die Gebühr für jeden Tag in Ausatz gebracht werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichlenden Gebühren. 
A. Dißten bei Verichtungen außerhalb der Flur des Wohnsitzes der Behörde. 
C. 11. 
1) Mitgliedern der Kreisgerichte, Untersuchungerichtern lund Ein- 
zelrichtern Thlr. 10 Gr. 
2) dem Protokoll-Führer . . . l-10- 
3) Subalternen der Behörde, welche zu einem anderen 
Zwecke, als zur Protokoll- Fihruns * der - u4 
un werden . l-10- 
ur halbtägige Diäten R Statt bei allen Expeditionen, die mit Einschluß 
der ker ba und der Rückreise innerhalb sechs Stunden beendigt werden. 
Anfang und Ende der Reise, wie der Verrichtung selöst, ist daher immer in 
dem #eket zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten ver- 
gütet w 
Zür Pmé“ Quartier, Finschlffi des Trinlgeldes, dem Üwessuchungerichte- 
und dem Protokoll-Führer jedem 
Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, dech sct über Mittag L ande- 
renTageosoekhohkkitchdekDmteusAnIaydedvoktgenTag 
fnkdenUsstckiuchungsrtchtckum. . . . . . 16 Gr. 
für den Protokoll-Führer um . . . 12 Gr. 
Aufwand für ein Geschäftslokal bei Fntuörie Erschltonen wird nur auf 
dem Grunde besonderer Bescheinigung vergütet. 
Anmerkung 1. In Fällen, wo eine Expedition, wenn n*mr erst am späten Abend 
begonnen, über Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in derselben Nacht vor 6 
Uhr Morgens Arbacgelehrg wird, findet ein ganzer Tag Dte Statt, aber keine Ver- 
hütung für Nacht-Quartie 
Anmerkung 2. ua mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen
	        
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