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angelesenheiten dergestalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hause zurückgekehrt werden
kann, so sind die Diäten eines ganzen Tages unter die verschiedenen Angelegenheiten ver-
hältnißmäßig zu vertheilen.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transport-Kosten (F. 14).
4) Gensdarmerie-Wachtmeistern, deldwebeln, wenn sie zur Assi-
jägern tenz der Justiz . 16 Gr.
5) Gensd'armen (Husaren) 2 oder Polizei aufge- . 10 Gr.
6) Soldaten, Feldjägern . .botcnwekdcn . Gr.
Berittene Gensd'armen (Husaren), mit Einschluß der Wachtmeister, 9
wenn sie außerhalb ihres Stalions-Bezirkes oder doch auf mehr als vier Stunden Ent-
fernung von Ihrem Stations-Orte requirirt werden, neben den Diäten 5 Gr. Futtergeld,
und im ge sie Tag und Nacht abwesend sind, 10 Gr. Juttergeld und 2½ Gr.
Stallgeld.
Die obigen Bestimmungen über die Berechnungen der Zeitdauer einer Abwesenheit
gelten auch bei den unter 4—6 aufgeführten Personen.
Der Diaten-Bezug fällt bei den unter 4—6 Genannten hinweg, wenn die dienst-
leistende Mannschaft Quartier mit Natural-Verpflegung nach darüber bestehenden
besonderen Vorschriften erhält.
K. 12.
Außerhalb der Flur ihres Wohnortes abgeordneten Richtern als solchen, sofern sie
Mütembersctigte 2 Mitglieber d des Wpellatione: Geriche oder Obet · Appellalions·- Gerichte
Thlr.
Wohnung über nach in belbate Z ein und Trinlgelder r werden Te
ders vergütet mit zusammen
Die Vestimmungen des vorigen Paragraphen über die Berechnung der Zeitdauer
einer Abwesenheit gelten auch hier.
Die Kreisgerichts-Direktoren liguidiren wie die Mitglieder des Appellations- und
Ober-Appellations-Gerichtes.
S. 13.
Staatsan wälte liquidiren bei nothwendigen Reisen wie der Mntersuchungsrihter,
Ober--Staatsanwälte und der General-Staatsanwalt haben auf die im F. 12 angegebenen
Sähe Anspruch. Substituten stehen dem Hauptbestallten gleich.