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B. Dransporl-Kosten.
S. 14.
Der Aufwand an Transport= Kosten ist von Seiten der Untersuchungsrichter nebst
Protokoll-Führern, der Staatsanwälte, der Richter u. s. w. besonders zu bescheinigen.
Der Untersuchungsrichter hat, wenn er einen eigenen Wagen miethet, die ihm nöthi-
gen Subalternen mit sich zu nehmen, dafern nicht eine vorausgängige Absendung derselben
durch die Sachlage geboten ist. Dasselbe gilt von der Staatsanwaktschaft. Werden mehre
an demselben Orte wohnhafte Spruchrichter abgeordnet, so wird ein besonderer Wagen
nur für je zwei derselben zusammen vergütet. Bei Benutzung eigenen Geschirrs erhält der
belreffende Beamte den ortsüblichen Preis dafür aus der Sportelkasse ersetzt.
C. Gebühren der Urkundspersonen (Schöppen), wo solche in Untersuchungssachen zugezogen
werden missen.
§. 15.
Bei jeder Verhandlung unter drei Stunden . 8 Gr.
Bei dreistündiger Dauer derselben . . . 12
und auf jede volle Stunde längerer Dauer noch . . . Z-
Bei Sektionen jedoch wenigstens . . . . . 15
Wenn Urkundspersonen zu auswärtigen crann * Strafsachen aus-
nahmsweise zugezogen werden, erhalten sie überdies noch an Diäten . 20 Gr.
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und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aufsähe einzureichen zer für diese 5
Anmerkung.
1) Mehre unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer und der-
selben Sache werden nicht einzeln berechnet, sondern es findet für alle zusam-
men nur Ein Ansah nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen Statt.
Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu ersehen ist,
tritt stets nur der geringste Ansah ein.
D. Gebühren der Gemeindebeamten.
S. 16.
1) zür die Vesorgung aufgetragener Verrichtungen, namentlich der Be-
schlagnahme von Gegenständen, Besichtigungen, Haussuchungen, Jasitgelungn
Gr. r.
bei mehr als vierstündiger Dauer des Geschäfts aber, ohne Unterschied 16