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2) Für schriftliche Aufsätze jeder Art . . 5 Gr.
Anzeigegebühren dürfen nicht liquidirt werden.
Anmerkung. Botenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden
findet in der Regel nicht, sondern aubnahmsweise nur dann Statt, wenn die Absendung
durch besondere Lohnboten unumgänglich nöthig war, was jederzeit auf der Eingabe selbst
pflichtmäßig zu bemerken ist.
8) Für die Beiwohnung obrigkeitlicher Verhandlungen:
a. wenn ihre Zuziehung in der Eigenschaft als Sachversländige erfolgt, die
in dem §. 17 erwähnten Gebühren;
b. in allen anderen Fällen aber die im F. 15 bestimmten Gebühren für
Urkundspersonen.
E. Gebühren der Sachverständigen.
F. 17.
1) Wenn sie das Gutachten mündlich an ihrem Wohnorte abgegeben oder eine
Entsernung von nicht über eine Viertelmeile zurückzulegen Bhabch ser, jeden Tag
5 Gr. bis 2 Thlr.
Sie haben jedoch nur auf drei Fünftheile dieses 2w Anspruch,
wenn das ½% nicht über sechs Stunden gedauert hat.
Anmerk h Höhe der Gebühren ist in jedem einzelnen Falle mit Rück-
sicht auf die engen und sonstigen Verhältnisse des Sachverständigen und auf
die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse zu ermessen.
Anmerkung 2. Diäten und Reisekosten finden hier nicht Statt. Doch können
Sachverständige, wenn sie in einem solchen Falle sich eines Fuhrwerks zu bedienen durch
Krankheit oder andere Umstände genöthigt sind, oder auf dem Wege zu dem Orte ihrer
Vernehmung Brücken= und Fähr-Gelder zu zahlen oder andere Auslagen zu machen haben,
die Erstattung dieses Aufwandes verlangen; sie müssen aber die Vercherdun und die
Nothwendigkeit derselben bescheinigen.
2) Werden Sachverständige zu einem Geschäfte außerhalb ihres Wohn-
ortes an einem von letzterem mehr als eine Viertelmeile entfernten Orte zuge-
zogen, so ehalten sie stalt der Gebühren Diäten und Reisekosten nach fol-
genden Sätzen
a. An Deten . . 20 Gr. bio 2 Thlr.
sfür jeden Tag. In- den Sillen, wo das Geschäft mit Einschluß der
Reise nicht über sechs Stunden gedauert hat, tritt eine Ermäßigung auf
brei Fünftheile dieses Ansatzes ein.