Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die Höhe der Reisekosten ist nach den im §. 17 für die Sachversländigen 
aufgestellten allgemeinen Grundsätzen im Belreff der Rücksichltsnahme auf die 
Erwerbsverhältnisse und sonstigen Verhältnisse der Zeugen, auf die örtlichen 
Preise der Lebensbedürfnisse und bezüglich der Transpork. Mittel, innerhalb des 
angegebenen Satzes zu bestimmen. 
Insbesondere ist hierbei darauf Rücksicht 
zu nehmen, ob der Zeuge seinen Verhältnissen nach, wenn er in eigener 
Angelegenheit reiste, besondere Transporl-Kosten aufwenden oder ob er den 
Weg zu Fuß zurücklegen würde. 
Die im vrkieen Paragraphen aufgestellten allgemeinen Bestimmungen 
greisen auch hier Plat 
Die Zeugengebühren müssen binnen zehn Tagen nach der Vernehmung des Zeugen 
gefordert werden, widrigenfalls dieser des Anspruches auf den Vorschuß seiner Gebühren 
aus der Staatskasse verlustig geht. 
1) Bestellungsge bühr. 
G. Dienergebühren. 
Statt eines in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenheit der Ent- 
sermung zu berechnenden Votenlohns tritt bei jeder ausgeferliglen Ugikationt= 
Nummer ein aversioneller Ansatz für Bestellungsgebühr ein, und zwa 
wenn die liquidirten Sporteln — ohne alle Micligt auf *- 
und Verläge — nicht über 5 Gr. betr ragen . 
bis K 1 1 Thaler einschläffig · 
darüber hinans, nach Hähe der Liquidation, 
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2#% — 
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10 Gr. bio 1 hi. 
Diese Gebühr wird da, wo der Diener durch ein Firum dafür entschädigt 
ist, zur Sportel-Kaffe berechnet. 
Es versteht sich, daß der Empfänger einer nicht offiziellen Ausfertigung, 
wenn deren Beförderung durch die Post geschieht, das Postgeld auch künftighin 
zu bezahlen hat. 
Einen besonderen Botenlohn anzusetzen, ist nur in folgenden Fällen stalthaft, 
wenn 
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