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die Betheiligten ansdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilboten
angetragen,
. Eilboten in ein auswärtiges Land versendet werden müssen, oder
e. sonst in dringenden Nothfällen die Vestellung auf keine andere Weise
zeitig genug geschehen konnte.
Es beträgt . für jede Stunde 3 Gr.
es sei denn, daß der dem außerordentliche Voten gewährte höhere
Lohn unvermeidlich gewesen und bescheinigt würde.
*
2) Für eine Haussuchung 4 Gr. bis 8 Gr.
Dauert die Fansshun (den Weg Ungerechneh) über sechs Stunden 16•
3) Für eine Arretirun . . U-
(ohne Ruͤcksicht, ob CEs# darauf solgt oder ich)).
4) Einschlußgebühr bei Arretirung, Ein für alle Mal 6 Gr.
in den Waldbuß-, Felddeube= und Gartendeube-Angelegenheiten jeboch nur 1-
Die Einschlußgebühr findet in allen Fällen Statt, wo es zur Einschließung eines
Verhafteten kommt, ohne Unterschied, wo und von wem die Arretur geschehen, selbst
wenn der Verha ste ete sich freiwillig zur Haft gestellt hat; auch findet sie bei jeder neuen
Haft, nach vorgängiger Entlassung wieder Stalt. Dagegen ist für die Entlassung keine
besondere Gebühr in Ansatz zu bringen.
5) Auslieferung eines Gesangenen von einer nicht vereinbländischen *
oder an dieselbe
6) Bei Sektionen einschlüssig aller #egelingen dabei . .10·
7) Bei dem Transporte von Gefangenen mit Einschiuß der aunde und
Schüblinge für die Stunde 4 Gr.
jedoch für den ganzen Tag icht über . . .16-
8) Für die Hauptverhandlung vor Gesch „uczühli die Auswartunn lo
1 Thrr.
Für 26 Hauptverhandlung vor dem Kreiogericht oder dem —
Gericht 5 Gr. bis 20 Gr.
2 risten des Dieners finden nur Statt:
a. bei nothwendigen Verschickungen an Orte von mehr als vier Stunden
Entfernung, neben den etwaigen Gebühren für das Geschäft selbst, mit
Ausschluß bloßer Botengänge zu Bestellungen schriftlicher oder münd-
licher Verfügungen, ingleichen mit Ausschluß der Transporte von Vaga-
bunden und Schüblingen, für welche blos die in Nr. 7 dieses Paragraphen
bestimmte Aversional-Gebühr eintritt;