Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 26. 
Nachweising baarer Verläge. 
Baare Verläge müssen auf gleiche Weise (§. 25) nachgewiesen werden, der Betrag 
derselben jedoch dann nicht, wenn solcher aus einem Gesete oder aus der Natur der 
Sache von selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden Preisen übereinstimmt. 
8. 27. 
Gebühreurechnungen. 
Jede Gebührenforderung muß sich auf eine mit dem Tage der Ausfertigung und 
mit der Unterschrift des Sachwalters versehene Rechnung stützen, in welcher Ausdrücke 
in fremder Sprache und Abkürzungen nicht vorkommen dürfen. Gebühren und Verläge 
müssen abgesondert und bei jeder Bezugnahme auf Akten mit Anführung der Akten- 
Blätter angeseht werden. 
Unzulässig ist es, den Rest einer älteren Rechnung auf eine neue Liquidation über- 
ragen. 
Vor der gerichtlichen Beitreibung mus, die Gebührenrechnung dem Gewaltgeber zu- 
Vestellt worden sein. 
Zur Bescheinigung, daß die Rechnung dem Zahlungspflichtigen eingehändiget worden, 
genügt eine Niederschreibung des Sachwalters in seine Akten, und dem Schuldner liegt 
dann der Beweis der etwa behaupteten Unrichtigkeit einer solchen Niederschreibung ob. 
Nach Einhändigung der Rechnung hat der Schuldner binnen längstens vier Wochen, 
bei Vermeidung gerichtlicher Beitreibung, Zahlung zu leisten. 
Der Gewaltgeber aber kann wider den ProzesGegner, welcher ihm zur Wieder- 
erstaltung verpflichtet ist, diese ohne Weiteres im Wege deb gerichtlichen Verechnungs· und 
Hülfs-Verfahrens verfolgen. 
8. 28. 
Recht auf richterliche Festsiellung. 
Der Sachwalter sowohl als der Zahlungspflichtige, und zwar der Gewaltgeber eben- 
so, wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstattung verpflichtet ist, kann auf richter- 
liche Feststellung der Gebührenrechnung antragen, aber der Zahlungöpflichtige nur so lange, 
als er die Rechnung nicht vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat.
	        
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