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Auch passiren bei Reisen in das Ausland, falls der Rechtsanwalt in größeren
Städten verweilen muß, für jeden Tag solchen Aufenthaltes in Allem 2 2 Thlr.
Diäten.
3) An Transport-Kosten, wenn die Entfernung nicht über 2 Stunden (1 Meile)
betraͤgft.. . . . .. 1Thlr. 12 Gr.
wenn sie mehr beträgt, für jede Stunde darüber noch nach den ortsüblichen
reisen . . 5 Gr. bis 8 Gr.
einschlüssig Wege., Brücken= und Pflaster-Geld.
Eben so viel passirt für die Rückreise, wenn solche des Geschäftes wegen nicht an
demselben Tage erfolgen kann.
Wo eine Eisenbahn= oder Post.Verbindung besteht und passend benutzt werden kann,
passirt nur der zu bestreitende Aufwand und bei Eisenbahnen der Ansatz für die zweite
Klasse.
Anmerkung 1. Vei außerordentlichen Geschäftsreisen, wozu Terminsreisen
nicht gehören, kann auf dem Grunde ausdrücklicher diesfallsiger Verein-
barung auch ein Mehres gefordert werden.
Aumerkung 2. Wo auf Erstattung der Kosten erkannt ist, werden gleich-
wohl die Relsekosten daun nicht erstattet, wenn an dem Orte des Prozeß-
Gerichtes wenigstens zwei Rechtsanwälte wohnhaft sind und die zu dem
Antrage auf Kestenersatz berechtigte Partei, sich des Beistandes Eines,
wie des Anderen, derselben zu bedienen, nicht behindert war.
Sind zwar nicht au dem Orte des Gerichtes, aber doch in dessen
Nähe Rechtsamvälte vorhanden, welche die Partei wählen konnte, so wird
nur so viel an Reiseaufwand ersetzt, als diese näheren Rechtsanwälte würden
haben berechnen können. Der eigene Gewaltgeber hingegen ist zu Be-
zahlung der Reisekosten auch in den bezeichneten Fällen — mag übrigens
auf Kostenerstaktung erkannt sein oder nicht — verbunden.
Anmerkung 3. Hat ein Sachwaller an demselben Orte und an Einem
Tage mehre Termine abzmwvarten oder sonstige Auwaltsgeschäfte zu ver-
richten, so ist zu unterscheiden, ob nur (ein Theil — Gewaltgeber oder
Gegner — oder ob deren mehrere die Kosten dieser verschiedenen Ver-
richtungen zu tragen haben.
In beiden Fällen hat der Sachwalter die zu den Reisekosten gehörigen,
vorstehend unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Gebühren nur ein Mal und
jedem der etwa vorhandenen verschiedenen Zahlungopflichtigen antheilig an-
zusetzen, im letzteren Falle hingegen den Ansat für Versäumniß — unter
Ziffer 1 vorstehend gedacht — mehrfach, je nach der Zahl der Personen,
welche die Kosten zu tragen haben, zu ligquidiren.
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