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51. Regierungsverordnung,
die Ausführung des Gesetzes wegen Organisation der Iustiz= und Verwal-
tungs-Behörden vom 1. September 1868 betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 1. dieses Monats, die Organisation der Justiz=
und Verwaltungsbehörden betreffend, wird andurch mit Höchster Genehmigung angeordnet:
S. 1.
Das gedachte Geseh tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Wirksamkeit.
Das Kreisgericht hat seinen Sißz in Zeulenroda.
P. 2.
Um den neu errichteten Justizbehörden die erste Einrichtung in elwas zu erleichtern,
sollen dieselben von der regulären Geschäftöführung dergestalt in der Zeit vom I. bis 14.
künftigen Monats entheben sein, daß sie während dieses Zeitraumes in bürgerlichen
Rcchtöstreitigkeiten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur diejenigen
Verhandlungen zu pflegen und Verfügungen zu treffen verpflichtet sind, die ohne Gefahr
sũr Parteien und Interessenten eine Beanstandung nicht gestalten.
Die noch jetzt in Wirksamkeit stehenden Behörden haben sich jeder Anberaumung
von Terminen auf Tage des gedachten Zeitraums zu enthalten. Elwa bereits derartig
anberaumte Termine sind, mit Ausnahme der in Concurs= und Ediktalsachen angesebten,
wieder aufzunehmen.
Greiz, den 7. September 1868.
Fürstl. RNeuß-Pl. Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
UAlchter.