Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8. 3. 
Ueber die von den Patrimonialgerichtsbehörden bis jetzt erhobenen und bis zum 
1. Okober d. J. bei ihnen eingehenden Zuschlagsprozente haben dieselben unter Bezug- 
nahme auf die betreffenden Akten besondere Rechnung abzulegen und den Betrag an den 
Sportelkassier der betreffenden Fürstlichen Behörde abzuliefern. Die Rechnungen sind 
rücksichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Liqguidationen von den Sportelkassieren zu 
prüfen u und, falls sich Unrichtigkeiten vorfinden sollten, Behufs der Auseinandersehung 
mit den Pairinonialgrrichtbehösten den Fürstlichen Behörden zu übergeben. 
8. 4. 
Ueber die I— wesche von den Patrimonialgerichtöbehörden nach Vor- 
schrift des vorigen §. an die Sportelkassiere der Fürstlichen Behörden abgeliefert oder 
auf Grund der noch ofinen bonstalionen der erstgedachten Behörden von den genannten 
Kassieren unmiltelbar erhoben werden, haben diese separate Rechnung zu führen und die 
Beträge mit besonderen, von den Sportelcontroleuren nach vorgängiger Prüfung der 
Richtigkeit zu attestirenden, Belegen den monatlichen Kasseablieferungen an die Landes- 
Salarienkasse beizufügen. 
Greiz, den 8. September 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men
	        
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