Dritter Abschnitl.
Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten.
8. 42.
Men zur Die Meldung zur Reise zat den ordentlichen Posten kann stattfinden:
t. u) bei den Post. Anstalten, o
b) an den unterwegs LürmernG Haltestellen"), welche von den Ober-
Post-Directionen beziehungsweise von den mit deren Functionen beauf-
tragten Postbehörden öffentlich bekannt gemacht werden.
al. Lel den II dei den Post-Anstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor
Vost nslal· dem Tage der Abreise dud späteslens vor dem Schlusse der Post für die Per-
ge
ua beschehen
II! Der Schluß ’t Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch
Pläte offen sind,
fünf Minuten, und
wenn dieseo nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen
ersorderli ird
fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem
Publikum bestimmten Dienststunden (§ 23.) geschehen, kann aber, wenn die
Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Ab-
sertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahms-
weise ummittelbar bis zum Abgange der Posten noch stattfinden, so weit dadurch
die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Post-Anstalt nicht
verzögert wird.
V Erfolgt die Meldung bei einer Post-Anstalt mit Station, so kann
die Annahme nur dann wegen mangelnden Plates beanstandet werden, wenn
zu der betreffenden Post Beichaisen überhaupl nicht gestellt werden, und die
Plätze im Hauptwagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs. .Stationen bei
Ankunft der Post schon besetzt sind.
ri. So weil die Haltestellen noch nicht überall regulirt Und, bewendet es bis
dahin bel r kenchenden Verhölinilsen.