Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Dritter Abschnitl. 
Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
8. 42. 
Men zur Die Meldung zur Reise zat den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
t. u) bei den Post. Anstalten, o 
b) an den unterwegs LürmernG Haltestellen"), welche von den Ober- 
Post-Directionen beziehungsweise von den mit deren Functionen beauf- 
tragten Postbehörden öffentlich bekannt gemacht werden. 
al. Lel den II dei den Post-Anstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor 
Vost nslal· dem Tage der Abreise dud späteslens vor dem Schlusse der Post für die Per- 
ge 
ua beschehen 
II! Der Schluß ’t Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch 
Pläte offen sind, 
fünf Minuten, und 
wenn dieseo nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen 
ersorderli ird 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publikum bestimmten Dienststunden (§ 23.) geschehen, kann aber, wenn die 
Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Ab- 
sertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über 
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahms- 
weise ummittelbar bis zum Abgange der Posten noch stattfinden, so weit dadurch 
die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Post-Anstalt nicht 
verzögert wird. 
V Erfolgt die Meldung bei einer Post-Anstalt mit Station, so kann 
die Annahme nur dann wegen mangelnden Plates beanstandet werden, wenn 
zu der betreffenden Post Beichaisen überhaupl nicht gestellt werden, und die 
Plätze im Hauptwagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs. .Stationen bei 
Ankunft der Post schon besetzt sind. 
  
ri. So weil die Haltestellen noch nicht überall regulirt Und, bewendet es bis 
dahin bel r kenchenden Verhölinilsen.
	        
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