Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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bei der Landesregierung als Lehnscurie. Mit der erfolgten Allodification eines Ritter- 
guts hört jedoch der privilegirte Gerichtsstand desselben auf und es tritt für dasselbe, un- 
lerten der Allodification anderer Nittergüter, der allgemeine Gerichtsstand (F. 3.) ein. 
5. 9. 
Die gewissen Behörden, insbesondere dem Consistorium und dem Hefmarschallamte 
zustehende Disciplinarstrafgewalt wird durch gegenwärtiges Geseh nicht betroffen. 
F. 10. 
Der Zeitpunkt, von welchem an dieses Geseh in Wirksamkeit zu treten hat und die 
Art der Ausführung desselben wird im Verordnungswege bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseß eigenhändig vollzogen und Unser Jürstliches In- 
siegel beidrücken lassen. 
Greiz, den 12. September 1368. 
(L. S.) Heinrich XIII. 
Dr. Herrmann.
	        
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