Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Auf der ersten Seite, linke unter der Anrede an das Gericht, muß dieselbe enthalten: 
die Vemerkung des Ortes und des Tages, die Namen der Parteien, die kurze BVezeich= 
nung des Streitgegenstandes und die Angabe der Proceßhandlung. 
*)t 
Der Verfasser einer Eingabe, welcher diesen Vorschriften nicht entspricht, verfällt im 
Wiederholungsfalle in eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler. 
II. Bestimmungen für das erste Verfahren. 
a. im Ordinarprocesse. 
KS. 4. 
Auf jede schriftlich übergebene Klage, sofern sie der Richter nicht sofort von Amts- 
wegen zu verwerfen hat, ist unverzüglich ein Termin zu Güte und Recht auf mindesteus 
zwanzig Tage hinaus, von Behändigung der Ladung an gerechnet, anzuberaumen, auf 
welchen der Kläger und der Beklagte — Lehterer bei einer Strafe von drei Thaler 
zunächst zur Gütepflegung, eventuell aber auch zur rechtlichen Verhandlung und Enschei- 
dung schriftlich vorzuladen sind. Der Beklagle insbesondere ist, unter Mittheilung eines 
uplifats, beziehentlich einer Abschrift der Klage und ihrer ekwaigen Beilagen, in der 
badung aufzufordern, in dem Termine zu erscheinen, auch noch vor oder in dem Ter- 
mine, oder doch spätesteus innerhalb vierzehn Tagen nach demselben, die Einlassung 
auf die Klage (§. 9.) bei Strase des Eingeständnisses zu bewirken und seine Einreden 
gegen die Klage, bei Strafe des Verlustes dieser Einreden, einzubringen. 
F. 5. 
6 Verfahren in sogen. Säßen oder Gesätzen ist abgeschafft. An dessen Stelle 
treten i Eingaben an das Gericht. 
KS. 6. 
Gelingt es im Termine nicht, die Sache auf irgend eine Weise beizulegen, so ist, 
wenn die Einlassungs. oder Einredeschrift bereits eingegangen war, die Fortsetzung des 
Verfahrens in der nachstehend vorgeschriebenen Weise (vgl. 5§. 10 und 11) anzuordnen, 
sonst aber damit bis zum Eingange der gedachten Schrift innerhalb der vierzehntägigen 
Frist, Anstand zu nehmen. 
Wird diese Srist von dem Veklagten versäumt, so treten insoweit, wie lolches gesche- 
hen, die in der Ladung angedrohten Nachtheile (. 4.) ohne Weiteres e
	        
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