Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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3) Wenn eigentliche Repliklen, Dupliken ꝛc. vorgeschũht und mit Urkunden be- 
legt werden: so sind letztere zugleich im Originale bei dem Gerichte einzureichen 
und daselbst vom Gegentheile im Laufe der ihm zur Erklärung bestimmten 
Frisl (s. 11) einzusehen. 
4) Ueber die geschehene Aufkündigung einer verbriesten Schuld kann in Ermange- 
lung von Urkunden der Eid zugeschoben werden, ohne daß Gewissensverkretung 
dagegen siattfindet. 
Die durch §. 7 des Mandats vom 8. Jannar 1825 eingeräumte Befugniß 
wird, soweit sie darüber hinausgeht, aufgehoben. 
5) Solchen Falles ist in der Ladung zum Termine Einlassung darauf und Erklä- 
rung über den Eidesantrag, ebenso wie im ordentlichen Proresse (5. 15) auf- 
zuerlegen. 
6) Zeugen können auch zum Beweise der Einreden der Repliken und der Dupli- 
ken nicht gebraucht werden, ebensowenig der Eidesantrag mit Ausnahme des 
unter Ziffer 4 gedachten Falles. 
c. in Concurs- und Ediktas· Processen. 
KF. 20. 
In Concurs- und anderen Ediktal-Processen ist es den Aufgeforderten (Pro- 
vokaten) verstaktet, schriftliche Anmeldungen und Liquidationen schon vor dem Termine 
anzubringen, und es bedarf alsdann ihres persönlichen Erscheinens im Ediktaltermine nicht. 
Nach Ablauf dieses Termines ist vielmehr auf die eingereichten Liquidationen ohne Wei- 
teres das Communikationsverfahren (S5. 8—13) einzuleiten. 
d. im Wechselprocesse und im unbeslimmten summarischen Processe. 
8. 21. 
Rücksichtlich des Verfahrens im unbestimmten summarischen Processe bewendet es bei 
den bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 24. December 1852 und des Gesetzes 
vom 5. März 1856. 
Jedoch leiden auch im unbestimmten summarischen Processe die Vorschristen der 88. 
9 und 12 und des Schlußsaes des K. 15, erstere auf schriftliche Einlassungen und auf 
das — ausnahmsweise gestatlete — schriftliche Verfahren, lehtere überhaupt Amvendung. 
In BWechselsachen verbleibt es bei den Vestimmungen des Gesetzes vom 5. März 
1856 jedoch mit folgenden Abänderungen: 
a. zu §. 10 des Ges. vom 5. März 1856. 
Die Ladung soll sich zugleich auf die Anhörung rechtlicher Bescheidseröffnung
	        
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