Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

5) An Halie- 
slellen. 
Kol. 8 
sahe l#r# 
43 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Post-Austalt ohne Station, so findet 
die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und 
in den c#w# nn Veichaisen noch unbesete Pläge sich darbieten. 
VII e Posten, zu welchen Beichnisen überhaupt nicht gestellt 
werden, une * nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischen- 
orte nur in so weit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu 
den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, wele bis zur 28 
Station oder darũber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen 
vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß !1 bei seiner Meldung sogleich das 
Personengeld bis zur nächsten Station bezahl 
V Die Meldung an Haltestellen * nur dann berücksichtigt werden, 
wenn noch unbesetzte Plähe im Hauptwagen vder in den Beichaisen offen sind. 
Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne Auf- 
enthalt der Post, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur in 
so weit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen Passagiere 
im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen 
dabei cht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer 
Post--2 een ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie 
sich bei der vorliegeuden Post--Anstalt mit Station melden, von dort ab einen 
Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen. 
S. 43. 
1 Von der Reisen mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Krauke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit anstecken- 
den oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes 
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug 
Anstoß W 
3) Gefangen 
4) Personen ohne Begleiter, und 
5) Persan, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen 
wolle 
S. 44. 
1 Geschiebt die Meldung zur Reise bei einer Host nstal. so erhält der 
Reisende bha Enmtrichtung des Personengeldes ein Billet, in welchem 
1) der Tag und der Bestimmungsort der Beie angegeben sind, 
2) die Zeit des Abganges der Post bestimmt, und 
3) der Plat, welchen der Reisende im * aizunehmen hat, durch 
eine Nummer bczeichnet it.
	        
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