Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 20. 
Die Zeit des Schwörungstermins dauert nur bis Mittags 12 Uhr. 
g. 80. 
Der die Vernehmung leitende Abgeordnete des Gerichts hat unter allen Umständen, 
was den Beweis durch Zeugen und Sachverständige betrifft, die zu vernehmenden Zeugen 
und Sachverständigen von Amtswegen über die in §. 35 des Gesetzes vom 24. December 
1852 über den unbestimmten summarischen Proceß rc. gerichteten Generalfragen und so- 
weit sich dasselbe nicht aus ihrer Vernehmung ohnehin ergiebt, auch über den besonderen 
Grund ihrer Wissenschaft zu befragen. Die Parteien sind zu der Vernehmung der Zeugen 
und Sachverständigen mit vorzuladen, unter der Verwarnung, daß mit dieser Vernehmung 
bei ihrem Ausbleiben gleichwohl werde verfahren werden. 
Die Stellung und Einreichung von Fragstücken an Zeugen und Sachverständige ist 
den Parteien nicht weiter gestattet, dagegen soll es denselben unbenommen sein, nach dem 
Schlusse der Vernehmung jedes Zeugen und Sachverständigen, demselben durch den Alge- 
ordneten des Gerichts Fragen zur etwaigen Erläuterung ihrer Aussagen vorlegen zu lassen 
oder auch mit Zustimmung desselben unmittelbar vorzulegen. 
Der Lehblere hat jedoch das Recht, die Stellung einzelner Fragen abzulehnen oder 
auch die Fragestellung ganz zu schließen, insoweit sich durch dieselbe eine Aufklärung oder 
sonst ein Nutzen für die Sache nicht weiter erwarten läßt. 
Bei erfolgter Verwerfung solcher Fragen durch den Abgcordneten kann der Antrag- 
steller, jedoch nur bis zu dem Schlusse der Verhandlung auf Entscheidung des Kreisge- 
richts selbst antragen, welches dieselben entweder alsbald durch eine Zwischenverfügung er- 
ledigt oder bis zur späteren Bescheidertheilung aussetzt. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht Statt. 
Der Termin zur Eröffnung der Gezeugnisse fällt weg- 
Von den Protokollen über die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen find 
den Parteien auf deren Verlangen vom Gerichte Abschriften zuzufertigen. 
IV. Hauptverfahren. 
F. 31. 
Das sogenannte Hauptverfahren ist abgeschafft. In allen Lällen, in denen die Sache 
nach geschlossenem Beweis= und Gegenbeweisversahren zu einem allenfalls durch den Eid 
zu bedingenden Enderkenninisse reif ist, hat der Richter, wo nicht nach Lage der Akten 
überwiegende Gründe der Zweckmähigkeit entgegenstehen, statt des Produktions= und Re- 
produktionserkenntnisses endlich zu erkennen; es soll jedoch in dergleichen Fällen und 
wenn das Proceßgericht die Sache zur Ertheilung eines Erkenntnisses reif hält, den Par- 
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