Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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leien die Beibringung einer Hauptschrift binnen einer beiden Parteien zugleich laufenden 
Frist von drei Wochen mündlich oder schriftlich nachgelassen werden, jedoch nicht in dem 
Falle, wo der Beweis lediglich durch Eid geführt worden ist. 
8. 32. 
Altenversendung zu Einholung aubwaͤrtigen Erkenntnisses findet beim eisgeriche 
nur, falls beide Parteien oder eine derselben darauf antragen, Statt“ Wird die Versen- 
dung nur von einer Partei beantragt, so hat dieselbe die Varsendungskehen vlein zu 
übertragen. 
V. Rechtsmittel. 
g. 33. 
Das Rechtsmittel der Lruterung kommt in allen Proceßarten in Wegfall. 
u. im Ordinarprocesse. 
§. 34 
Die Verufung (Appellation) ist beim Kreisgerichte einzureichen. 
8. 35. 
Die Beschwerden sind in der Berufungsschrift einzeln und deutlich anzugeben und 
entweder sofort zu begründen oder es ist dabei die besondere Ausführung derselben aus- 
drücklich vorzubehalten. Im letzteren Falle ist die Ausführung binnen 14 Tagen, von 
dem Tage nach Ablauf der 10tägigen Rothfrist an gerechnet, bei dem Kreisgerichte ein- 
zureichen, indem außerdem und wenn die Ausführung nicht vorbehalten worden war, Ver- 
zichtleistung auf eine Ausführung anzunehmen ist. 
Die Einwendungoschrist wird vom Proceßgerichte dem Gegentheile im Duplikate mit 
Nandbesshlu zugefertigt, und zwar wenn die Ausführung der Beschwerden, vorbehalten 
rden ist, vorläufig nur zur Nochric, Gehet innerhalb der gesetzten Frist die Aus- 
führungeshren nicht ein, so hat der Richler hiervon die Gegenpartei zu benachrichtigen, 
und aufzufordern, wenn sie wolle, binnen vierghnlägiger Frist eine Gegenausführungs- 
schrift einzureichen, widrigenfalls Verzicht auf die Gegenausführung anzunehmen sei. Ist 
bei Einwendung der Appellation eine besondere Ausführung der Beschwerden nicht vor- 
behalten worden, oder ist solche schon in der Eimwendungsschrift enthalten, so ist die Ein- 
wendungoschrift im Duplikate mit Randbeschluß dem Gegentheile sofort mit der obge- 
dachten Aufforderung zuzufertigen. Eine solche Aufforderung ergeht auch, wenn die vor- 
behaltene aln ühren fristzeitig eingegangen ist, unter Mittheilung des Duplikates der 
Ausführungsschrift. 
Nach Ablauf der vierzehntägigen Gegenausführungsfrist sind die Akten ohne Wei- 
teres (bDreri manu) an das Appellationsgericht zur zweitinstanzlichen Entscheidung 
einzusenden.
	        
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