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soll, anzugeben, kann jedoch auch Beides dem Ermessen des Gerichts überlassen, welches
indesn in dem ersteren Falle vorbehalten bleibt.
6 Gericht hat dem Schuldner den Exekutions-Antrag, falls derselbe überhaupt für
btnihaft und begründet zu achten ist, nachdem die ausfgestellte Berechnung geprüft und
da nöthig berichtigt worden, zuzufertigen, und ihm aufzugeben, binnen einer nach Maß-
gabe der Art der schuldigen Leistung und der größeren oder geringeren Dringlichkeit der
Sache zu bestimmenden Frist den Berechtigten zu befriedigen und die beiverzeichueten Ge.
richtskosten zu berichtigen, auch wie Ersteres geschehen, nachzuweisen, oder binnen gleicher
Frist seine Einwendungen gegen die Statthaftigkeit des Hülfsgesuchs selbst oder gegen die
in demselben in Ansatz gebrachten Summen, bezüglich seine Erklärung über die für das
Liquidum etwa angegebenen besonderen VBeweibmittel vorzubringen, sowie nicht weniger
elwaige andere, in der Exekutionsinstanz noch statthafte Einreden unter Angabe der
weismittel für dieselben vorzuschühen, widrigenfalls die Hülfe nach Maßgabe des von dem
Extrahenten gestellten Antrages, bezüglich nach dem Ermessen des Gerichts vollstreckt
werden würde.
Rücksichtlich der Zuassigten von Einmwendungen * Hilfsverfahren bewendet es bei
der Bestimmung in §F. 5 des Gesetzes vom 10. Jannar 1853.
Handelt es sich um eine oenichlnng so ist die E im ordentlichen Processe nicht
über vier Wochen, in minderwichtigen Sachen und im Executiv-Processe nicht über vier-
zehn, in geringsügigen Sachen nicht über acht Tage zu setzen.
Arrest, und sonstige Sicherheitsmaßregeln sind dabei, wie überhaupt im Exekulions=
verfahren u44r ausgeschlossen.
Hat der Schuldner binnen der gesetzten Frist die Befriedigung des Gläubigers nicht
nachgewiesen, auch keine Einwendungen vorgebracht, so ist auf des Letteren Ankrag ohne
Weiteres zur Vollstreckung der Hülfe zu schreiten und bezüglich wegen Eintragung eines
Hülfs-Pfandrechts das Geeiguete zu versügen.
Bestreitet der Beklagte die Zulässigkeit des Hülfsgesuchs an sich, oder die einzelnen
Liquidations-Posten überhaupt, oder ihrem Betrage nach, oder bringt er sonst rechtzeitig
Einwendungen gegen die Hülfs-Auflage vor, und erscheinen dieselben nicht ohne Weiteres
unzulässig, so kaun nach Ermessen des Gerichtes zur summarischen Verhandlung über das
Liguidations. Gesuch und bezüglich die Einwenrunsen gegen dasselbe ein Termin auf höch-
stens 6 Tage anberaumt werden, worauf nach geschlossener Verhandlung, insoweit sie nicht
eine — in solchem Falle wie in minderwichtigen Sachen vorzunehmende — Beweisauf-
nahme nöthig macht — bezüglich nach Aufnahme des Beweises — eine Entscheidung
über die sösebsache Einwendungen zu geben und den Parteien iniche oder schriftlich
zu cröffnen ist
Gegen bie in diesem Verfahren hrgelom enen Entscheidungen finden die sonst ge-
setzlichen Rechksmiltel Statt. Es ist jedoch in allen Fällen die Ausführung sofort mit
der Einwendung zu verbinden, während die Frist zur Einreichung einer Gegenschrift
höchstens acht Tage betragen darf und für den Richter unerstreckbar ist.