Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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soll, anzugeben, kann jedoch auch Beides dem Ermessen des Gerichts überlassen, welches 
indesn in dem ersteren Falle vorbehalten bleibt. 
6 Gericht hat dem Schuldner den Exekutions-Antrag, falls derselbe überhaupt für 
btnihaft und begründet zu achten ist, nachdem die ausfgestellte Berechnung geprüft und 
da nöthig berichtigt worden, zuzufertigen, und ihm aufzugeben, binnen einer nach Maß- 
gabe der Art der schuldigen Leistung und der größeren oder geringeren Dringlichkeit der 
Sache zu bestimmenden Frist den Berechtigten zu befriedigen und die beiverzeichueten Ge. 
richtskosten zu berichtigen, auch wie Ersteres geschehen, nachzuweisen, oder binnen gleicher 
Frist seine Einwendungen gegen die Statthaftigkeit des Hülfsgesuchs selbst oder gegen die 
in demselben in Ansatz gebrachten Summen, bezüglich seine Erklärung über die für das 
Liquidum etwa angegebenen besonderen VBeweibmittel vorzubringen, sowie nicht weniger 
elwaige andere, in der Exekutionsinstanz noch statthafte Einreden unter Angabe der 
weismittel für dieselben vorzuschühen, widrigenfalls die Hülfe nach Maßgabe des von dem 
Extrahenten gestellten Antrages, bezüglich nach dem Ermessen des Gerichts vollstreckt 
werden würde. 
Rücksichtlich der Zuassigten von Einmwendungen * Hilfsverfahren bewendet es bei 
der Bestimmung in §F. 5 des Gesetzes vom 10. Jannar 1853. 
Handelt es sich um eine oenichlnng so ist die E im ordentlichen Processe nicht 
über vier Wochen, in minderwichtigen Sachen und im Executiv-Processe nicht über vier- 
zehn, in geringsügigen Sachen nicht über acht Tage zu setzen. 
Arrest, und sonstige Sicherheitsmaßregeln sind dabei, wie überhaupt im Exekulions= 
verfahren u44r ausgeschlossen. 
Hat der Schuldner binnen der gesetzten Frist die Befriedigung des Gläubigers nicht 
nachgewiesen, auch keine Einwendungen vorgebracht, so ist auf des Letteren Ankrag ohne 
Weiteres zur Vollstreckung der Hülfe zu schreiten und bezüglich wegen Eintragung eines 
Hülfs-Pfandrechts das Geeiguete zu versügen. 
Bestreitet der Beklagte die Zulässigkeit des Hülfsgesuchs an sich, oder die einzelnen 
Liquidations-Posten überhaupt, oder ihrem Betrage nach, oder bringt er sonst rechtzeitig 
Einwendungen gegen die Hülfs-Auflage vor, und erscheinen dieselben nicht ohne Weiteres 
unzulässig, so kaun nach Ermessen des Gerichtes zur summarischen Verhandlung über das 
Liguidations. Gesuch und bezüglich die Einwenrunsen gegen dasselbe ein Termin auf höch- 
stens 6 Tage anberaumt werden, worauf nach geschlossener Verhandlung, insoweit sie nicht 
eine — in solchem Falle wie in minderwichtigen Sachen vorzunehmende — Beweisauf- 
nahme nöthig macht — bezüglich nach Aufnahme des Beweises — eine Entscheidung 
über die sösebsache Einwendungen zu geben und den Parteien iniche oder schriftlich 
zu cröffnen ist 
Gegen bie in diesem Verfahren hrgelom enen Entscheidungen finden die sonst ge- 
setzlichen Rechksmiltel Statt. Es ist jedoch in allen Fällen die Ausführung sofort mit 
der Einwendung zu verbinden, während die Frist zur Einreichung einer Gegenschrift 
höchstens acht Tage betragen darf und für den Richter unerstreckbar ist.
	        
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