Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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5. 39. 
Hat das rechtskräftige Erkenntniß, bezüglich der diesem rechtlich gleichstehende Akt, 
die von dem Beklagten zu bewirkende Leistung nicht in jeder Hinsicht genau bestimmt, 
sondern nur im Allgemeinen die Verpflichtung zum Ersahze von Schäden, Früchten rc. 
außer Zweifel gestellt, so hat der Kläger seine diesfallsigen Ansprüche im Einzelnen auf- 
zustellen und zu begründen, auch die Beweismittel alsbald anzugeben, worauf dann ein 
Verfahren, wie in minderwichtigen Rechtssachen (Gesetz vom 24. December 1852, Abth. 1) 
einzuleiten ist. 
Auch bleibt dem Richter vorbehalten, bei Liquidationgansprüchen von besonderen Um- 
fange und Bedeutung, wenn sie noch des Beweises bedürsen, auf das Ligquidationsver- 
fahren die Normen des ordentlichen Processes überhaupt zur Anwendung bringen zu lassen, 
ohne daß den Parteien gegen eine solche proceßleitende Verfügung ein Rechtsmittel zusteht. 
Jedoch soll hierdurch die Vollstreckung der Hülse wegen der Forderungen, welche eines 
solchen Beweises nicht erst noch bedürfen, wenn der Kläger darauf anträgt, nicht aufge- 
halten werden. 
S. 40. 
So oft die Execution in schwer fortzuschaffende oder schwer unterzubringende Gegen- 
stände zu vollstrecken sein würde, kann das Gericht nach seinem Ermessen ftatt der Ab- 
pfändung und Unterbringung im Gerichtsgewahrsam folgendes Verfahren eintreten lassen. 
Der beauftragte Gerichtsdiener hat in Gemeinschaft mit einem Gerichtsschöppen, die 
Gegenstände, in welche die Execution vollzogen werden soll, einzeln zu verzeichnen und es 
ist hierüber eine Niederschreibung aufzunehmen, welche der Diener und Gerichtsschöppe zu 
unterzeichnen haben. 
In dieser Niederschrift sind der Name des Gläubigers, der Betrag seiner Forderung 
und die in Beschlag genommenen Gegenstände anzugeben und es ist dabei auf die er- 
lassene Verordnung des Gerichts Bezug zu nehmen. Eine, diesen Vorschriften gemäß er- 
folgte Aufzeichuung der Executionsobjekte begründet für den Gläubiger, wegen dessen 
Forderung sie bewirkt worden ist, dieselben Rechte wie eine vollzogene Auspfändung. 
Bis zu dem anzuberaumenden Verkaufe werden die Exerntionsobjekte im Gewahrsam 
des Schuldners gelassen, vorbehältlich jedoch der Befugniß des Gerichts, deren Unter- 
bringung im Gerichtsgewahrsam annoch anzuordnen.“ 
Die Belassung der Executionsobjecte im Gewahrsam des Schuldners hat für die 
Rechte des Gläubigers an denselben dieselbe Wirkung, wie deren Unterbringung im Ge- 
richtsgewahrsam. Von der vollzogenen Beschlagnahme ist der Schuldner durch Aushän- 
digung einer Abschrift der von dem Gerichtsdiener aufgenommenen Niederschrift zu be- 
nachrichtigen.
	        
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