Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Der Eintritt der gedrohlen N bri huerumten oder sonst nicht genüglich 
beobachteten Terminen setzt jedoch voraus, daß der Gegentheil in solchen gehörig, 
d. h. in Person oder durch einen hinreichend bruollnächibstn Anwalt, erschienen und 
seinen sonstigen Obliegenheiten darin nachgekommen ist, oder nachzukommen sich bereit er- 
klärt hat. 
Von dieser Vorschrift machen blos diejenigen Termine eine Ausnahme, zu welchen 
beide Theile nur um einer vom Gerichte oder von der Gegenpartei allein vorzunehmenden 
Handlung beizuwohnen, geladen wurden, namentlich Eröffnungs-, Zeugenvereidigungs, 
Besichtigungs., Licitations-, Schwörungs= und Recognitionstermine. 
S. 45. 
Gesuche um Fristerstreckungen oder Terminsverlegungen sind zeitig und jedenfalls 
vor Ablauf der Frist oder vor Eintritt des Termins zu stellen und auf erhebliche Gründe 
zu stützen. Der Richter hat nach den Umständen des einzelnen Falles zu ermessen, wie 
vielmal Fristerstreckungen oder Terminsverlegungen zu gestatten seien. 
Einer Bescheinign ang der Gründe bedarf es bei dem Gesuche um die erste Frist- 
erstrecung oder die erste Terminsverlegung nicht; werden weitere Fristerstreckungen oder 
Terminsverlegungen nachgesucht, so sind die asse aangeführten Gründe zu bescheinigen. 
Gegen eine vom Richter bewilligte Fristerstreckung oder Terminsverlegung ist kein 
Rechtsmittel zulässig. Gegen Fristversagung und gegen Zurückweisung von Terminsver- 
legungsgesuchen findet dagegen einmalige Extrajudicial-Appellation Statt. 
Eine vertragsmäßige Erstreckung der richterlich erstreckbaren Fristen ist mlässig; jede 
zweite und weitere solche Erstreckung derselben Frist, sowie die Erstreckung einer Frist 
nach Ablauf der vorigen setzt jedoch die zustimmende Erklärung der Gegenpartei 
selbst voraus 
Letteres dit auch von Compromissen auf Sistirung des Processes, welche erst nach 
Ablauf einer dem Antragsteller gesebten präjudiciellen Frist bei den Akten eingehen. 
S. 46. 
Jeder Richter, welcher längere Fristen, als gesetlich bestimmt sind, verstattet oder 
dieselben ohne Veobachtung der in dem vorigen Paragraphen enthaltenen Vorschriften er- 
streckt, setzt sich einer Ordnungsstrafe aus. 
VIII. Anwenbbarkeit brpenwirigen Gesetzes. 
S. 4 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden n# sind aufgehoben. 
Dafselbe tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Krafl.
	        
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