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Auf die bereits zu dieser Zeit auhängig gewordenen Processe leiden jedoch
die Bestimmungen ũber den Gebrauch von Beweismitteln,
soweit diese von den zeitherigen abweichen, keine,
die Vorschriften wegen des Verfahrens über die Klage, über Beweis und Gegen-
beweis und in Concursprozessen und Ediktalsachen
nur sofern zur Verhandlung über die Klage, Be. oder Gegenbeweisvertretung, bezüglich
zur Anmeldung von Ansprüchen Termin noch nicht anberaumt ist,
die Bestimmungen über Fristen und deren Berechnung
nur auf solche Fristen, deren Lauf noch nicht begonnen hat, Anwendung.
Betreffs bereits eingewendeter Appellationen und Leuterungen findet zwar noch das
zeitherige Verfahren, jedoch bei derjeuigen Behörde, welche nach Maßgabe des Gesebes
über Behörden-Organisation vom 1. dies. Monats in erster Instanz kompetent ist, Statt.
Die Entscheidung kommt der nach demselben Gesetze hierzu kompetenten Behörde zu.
Das Verfahren in der Executionsinstanz ist nach den zeitherigen Bestimmungen durch-
zuführen, wenn der Verechnungstermin bereits angestanden hat oder anberaumt ist.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches In-
siegel beidrücken lassen.
Greiz, den 16. September 1868.
(L. S) Heinrich IXII.
Dr. Herrmann.