Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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61. Regierungs-Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des befreiten Gerichts- 
standes vom 12. September 1868 betreffend. 
Behufs der Ausführung des Gesetzes über die Außhebung des befreiten Gerichtsstandes 
vom 12. dieses Monats wird andurch mit Höchster Genehmigung verordnet: 
Das gedachte Gesetz tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Wirksamkeit. 
Sämmtliche vor einer Behörde auf Grund eines befreiten Gerichtsstandes ergangene 
Akten, sind — mit den durch das ergangene Gese bedingten Ausnahmen — zu demselben 
Zeitpunkte an die nach dem gedachten Gesetze und nach dem Gesetze über die Organisa- 
tion uer- Justiz- und Verwaltungsbehörden vom 1. dieses Menats zuständige Behörde 
abzugebe 
Die s—i-n Gebühren in den der Ausantwortung an eine andere Behörde unter- 
liegenden Sachen sind von der Behörde, an welche die Sache übergeht, im geordneten 
Mahn= und Executionsverfahren einzuheben und die Gebühren des Fürstlichen Hofmarschall- 
amtes anlangend, an dessen zeitherigen Vorstand abzuliefern, im Uebrigen zur Sportel- 
kasse der zur Uebernahme berufenen Behörde zu vereinnahmen. 
Greiz, den 21. September 1868. 
Füurstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
	        
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