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61. Regierungs-Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des befreiten Gerichts-
standes vom 12. September 1868 betreffend.
Behufs der Ausführung des Gesetzes über die Außhebung des befreiten Gerichtsstandes
vom 12. dieses Monats wird andurch mit Höchster Genehmigung verordnet:
Das gedachte Gesetz tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Wirksamkeit.
Sämmtliche vor einer Behörde auf Grund eines befreiten Gerichtsstandes ergangene
Akten, sind — mit den durch das ergangene Gese bedingten Ausnahmen — zu demselben
Zeitpunkte an die nach dem gedachten Gesetze und nach dem Gesetze über die Organisa-
tion uer- Justiz- und Verwaltungsbehörden vom 1. dieses Menats zuständige Behörde
abzugebe
Die s—i-n Gebühren in den der Ausantwortung an eine andere Behörde unter-
liegenden Sachen sind von der Behörde, an welche die Sache übergeht, im geordneten
Mahn= und Executionsverfahren einzuheben und die Gebühren des Fürstlichen Hofmarschall-
amtes anlangend, an dessen zeitherigen Vorstand abzuliefern, im Uebrigen zur Sportel-
kasse der zur Uebernahme berufenen Behörde zu vereinnahmen.
Greiz, den 21. September 1868.
Füurstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs.
Dr. Herrmann.
Bruno Men.