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Gehülfen dũrfen beim Hausirhandel und beim Gewerbebetrieb im Umherziehen,
mit Ausnahme der Schaustellungen rc., nur insoweit mitgenommen werden, als sie zum
Tragen der Lasten, Karrenschieben und zu ähnlichen Beihülfen nothwendig sind. Dieselben
dürfen getreunt von dem Inhaber des Scheins dem Gewerbe nicht nachgehen. Die für
den Gewerbebetrieb im Umherziehen erforderten pessönichen Eizenschasten sind, mit Aus-
nahme des Alters, auch rücksichtlich der Gehülfen erforderlich
Schulpflichtige Kinder sind von der Benuhung als Gehülfen ausgeschlossen.
Die Gehülfen sind im Erlaubnißschein namentlich aufzuführen.
Für die Erlaubnißscheine ist, abgesehen von der beseblichen Sleuer, eine mit Mücksicht
auf die Art und den Umfang des Geschäfts auf den Betrag von 10 Sgr. bis 1 Thaler
zu bemessende, vor der Aushändigung zu entrichtende Gebühr zu erheben.
Die Behörden haben über die zum Gewerbebetrieb im Umherziehen und zum Haufir-
handel ertheilten Erlaubnißscheine in ähnlicher Weise, wie über die Concessionen Verzeich-
nisse zu führen, in welchen vorkommenden Falls auch die Gehülfen aufzuführen sind.
5. 22.
Fällt während der Dauer der Erlaubniß eines der für den Inhaber des Erlaubniß-
scheins aufgestellten Erfordernisse himveg, so hat die hiervon Kenntniß erlangende Poli-
zeibehörde den Erlaubnißschein abzufordern und solchen an die Behörde, von welcher er
ausgestellt worden, zurückzisenden. Geht dagegen bei dem Gehülfen ein solches Erforderniß
verloren, so hat die dies wahrnehmende Polizeibehörde die weitere Verwendung desselben
zu untersagen und das Greignete hierüber im Erlaubnißschein zu bemerken. Die gegen
ein solches polizeiliches Verbot fortgesetze Beibehaliung eines Gehülfen hat die Zurück-
ziehung des Erlaubnißscheins zur Folge.
Zu 8. 13. der Gewerbeordnung.
5. 23.
Wenn in Unserer Nesidenzstadt Greh das Musikmachen au öffentlichen Orten einer
Regelung unterworfen werden soll, so hat Solches im Cinversländnisse mil Unserem Hof-
marschallamie rücksichtlich der dem Stadtmusikus zustehenden Befugnisse zu erfolgen.
Zu F. 17. der Gewerbeordnung.
5§. 24.
Für die Ausübung des Huste uschlags und zur selbstständigen Auführg und Leitung
von Bauten ist zu Folge der Bestimmung im F. 2. des Bundesgesetzes vom 8. Juli
d. J., den Betrieb der stehenden Gewerbe betreffend, ein Vesähigmt gorahel nicht mehr
ersorderlich.
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