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Im Uebrigen hal aber die Behörde bei ihrer Entschließung hierauf keine Rücksicht
zu nehmen, sondern im Falle der Genehmigung der Anlage dem Unternehmer nur be-
merklich zu machen, daß die ertheilte Genehmigung ihn gegen die etwaigen Folgen der
Nichtberücksichtigung solcher entgegenstehender privatrechtlicher Titel nicht schütze.
Zu §. 34 der Gewerbeordunng.
F. 30.
Die Feststellung der für Beseitigung oder Veränderung einer Gewerbsaulage zu
leistenden (entschädigung erfolgl durch eine Entscheidung des Landraihsamtes, vorbehältlich
der Verufung auf den Auespruch Unserer andeeregierung. Bei der elwa nöthig wer-
denden Würderung durch Sachverständige kommt das in dem Gesetz vem 27. April
d. J. die für den Wegfall gewisser Verbietungorcchte zu leistende Enschädigung betreffend,
dieserhalb vorgeschriebene Verfahren mit der Abänderung in Anwendung, daß in den
Fällen, in welchen die fragliche Entschädigung aus einer Gemeinderasse zu gewähren itt,
einer der Sachverständigen anstatt vom Vertreter des Staatsfitcus von der betreffenden
Gemeinde (in den Städten von dem Bürgervorstande, auf dem platten Lande von dem
Gemeindevorstande ernannt wird.
Im Uebrigen greist das sonst in Verwaltungssachen übliche Verfahren Platz.
Zu §. 35 der Gewerbeordnung.
8. 31.
Die im §. 31 der Gewerbeordnung ausgesprochenen rechtlichen Wirkungen gellen
für die unter F. 23 der G.O. fallenden, bei Erlaß dieses Gesetzes bereils beslehenden
Aulagen nur unter der Voraussehung, daß zu der im einzelnen Fall in Frage kommenden
Anlage, soweit dieselbe schen seither der obrigkeitlichen Erlaubniß bedurfte, diese auch in
der That ertheilt worden war.
Zu §F. 39 der Gewerbeordnung.
S. 32.
Sind mit einer gewerblichen Contravention auch Steuergesetze übertreten worden,
so kommen die im F. 39 der Gewerbeorduung angedrohten Strafen neben den wegen
der Steuercontravenkion elwa erkannt werdenden Strasen in Anwendung.
Zu §. 40 der Gewerbeordnung.
§S. 33
Die gänzliche oder zeilweise Untersagung des Gewerbebetriebs in den §. 40
der G.-O. unler 1 und 2 cbdachten Fällen gehörl zur Competenz der Verwaltungs-
behörden (s. 8. 94 der G.-O