Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die Gerichte haben daher, wenn sie dafür halten, daß einem wegen eines Ver- 
brechens Verurtheilten gegenüber Anlaß vorliege, ven der unter 1 gedachten Ermächtigung 
Gebrauch zu machen, der Verwaltungsbehörde unter Mittheilung der Acten die Ent- 
schließung zu überlassen. 
Zu §. 48 der Gewerbeordnung. 
S. 34. 
Wegen Ausübung der nach Abs. 2 des §. 48 der G.-O. den Gemeinden gewähr- 
ten Befugniß, nach Eintritt der gesehlichen Voraussehung zu verlangen, daß die ihr nicht 
angehörigen Gewerbtreibenden das Bürgerrecht erwerben oder den Gewerbebetrieb im 
Gemeindebezirk aufgeben, hat die Obrigkeit nach Anhörung bezüglich auf Antrag der 
Gemeindevertretung das Geeignete wahrzunehmen. 
Zu §. 50 der Gewerbeordnung. 
S. 35. 
Unter einem freien Gewerbe im Sinne des Abs. 1 des 8. 50 der G.-O. ist ein 
solches zu verstehen, welches nicht von Concession= oder Erlaubnißertheilung abhän- 
ig ist. 
Zu §. 53 der Gewerbeordunng. 
S. 36. 
Die Nichtbefolgung einer polizeilichen Verfügung der im Abs. 2 deS Paragraphen 
erwähnten Art wird mit Geldstrase bis zu 10 Thalern belegt. 
Zu §. 55 der Gewerbeordnung. 
§ 37. 
Die zuständigen Behörden haben Fürsorge zu treffen, daß die in den Markt- 
ordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Veschränkungen des Verkaufs an Aus- 
wärlige und an Wiederverkäufer, soweil dies nicht bereite geschehen, aufgehoben werden. 
Zu F. 56. ff. der Gewerbeordnung. 
5S. 38. 
Wegen der an Stelle der Wanderbücher einzuführenden Arbeitsbücher wird besondere 
Verordnung ergehen.
	        
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