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Zu Ss. 93. und 94 der Gewerbeordnung.
5. 52.
Durch die in der Gewerbeordnung und in gegemwärtiger Ausführungsverordnung
kur die verschiedenen Verwaltungsinstanzen getroffenen Compctenzbestimmungen wird an
den verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zum Erlaß allgemeiner polizeilicher Anordnungen
und Vorschriften, sowie hinsichtlich des allgemeinen Obcraufsichtorechts der Landesregierung
über die Verwaltungs= und Polizeibehörden Elwas nicht geändert
5. 53.
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der gegen-
wärtigen Auaführungsverordnung können, sofern sich weder in der Gewerbeordnung, noch
in der Ausführungsverordnung besondere dieofällige Strafandrohungen vorfinden, von der
zuständigen Behörde mil Geldstrafe bis zu 50 Thalern belegt werden.
S. 54.
Die auf Grund der in der Gewerbeordnung und in gegenwärtliger Wefiheunge.
verordnung enthaltenen Strafandrohungen zuerkannten Geldstrafen können im Fall
Unbeibringlichkeit von der erkennenden Behörde in Gefängnißstrafen nach dem rne.
umgewandelt werden, daß ein Tag Gefänguißstrafe einen Geldbetrag von 10 Groschen
bis 5 Thaler gleichzurechnen ist.
§. 55.
Da die Beschlagnahme von Waaren und Werkzeugen nur als Zwangemittel
zu dienen hat, so ist dieselbe wieder aufzuheben, insofern und sobald ihr Zweck, Durch-
führung einer im Gesee oder auf Grund desselben gelroffenen Anordnung, erreicht ist.
8. 56.
aeiin bisher in öffentliche Kassen geflessenen Handwerksgebühren, kommen
in Ufall
Zu §. 98. der Gewerbeordung.
K. 57.
Gegenwärtige Ausführungsverordnung tritt sofort mit deren Publikation in Wirk.
it.
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