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nachträgliche Einstellung der, ihrem Betrage nach zur Zeit der Verhandlung mit
dem Landtage noch nicht bis zur Veranschlagung ermittelten, die Umgestaltung
im Militairwesen, in der Justiz und der Verwaltung betreffenden Ausgabeposten
in dem Etat vorbehalten worden,
e) die ärigen bezüglichen Anträge haben durch die Resolutionen vom 14. und 17.
Februar d. J. Erledigung erhalten.
C.
Die Anträge des Landtags zu dem Entwurse eines Ginkommensteuergesetzes sind
von Uns nur zum Theil zur Berücksichtigung geeignet befunden, zm Thell — insbesondere
soweit durch sie die gleichmätige Durchführung der Einschäbung in den verschiedenen Ge-
meinden für gefährdet geachtet werden mußte — abgelehnt worden. Da der Landtag.
sich mit dieser ihm durch Resolution rom 19. August d. J. kund gegebenen theilweisen
Genehmigung seiner Anträge nicht für befriedigt erklärt hat, so sehen Wir Uns zu Unserem
Bedauern gensthigt, den vergelegten Gesetzes-Entwurf wieder zurückzuziehen. Wir werden
jedoch diesem Gegenstande, in Anerkennung des Bedürfnisses einer Verbesserung der Be-
treffs der Personalsteuer bestehenden Gesetze, Unsere Aufmerksamkeit nicht entziehen und
behalten Und vor, von der Uns nach F. 69 der Verfassungsurkunde zustehenden Befugniß
Gebrauch zu machen.
Die
I. Petitionen und Beschwerden
haben zum großten Theile
A. Erledigung gefunden
und zwar
I) die Petition mehrerer Landwirthe um Aufhebung einiger Betreffs des Tanz-
haltens bestehenden Beschränkungen durch bezügliche Verordnung vom 7. August
2) der Antrag auf Veranlassung der Gemeinden des platten Landes zur Wahl
von Gemeindevorstehern durch den Erlaß eines Nachtrags zur Verordnung
vom 29. Mai 1854, die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten in den
Ortschaften des platten Landes betreffend — vom 19. September 1868,
3) der Antrag auf Erlassung eines Gesehes über die Aufhebung des Bierzwanges
in den Ortschaften des platten Landes durch Resolution vom 19. August
dieses Jahres,
4) der Antrag auf geseyliche Normirung der Geschäftsthätigkeit der Schornstein-
feger — und
5) der Antrag auf Abgrenzung der Landes- und Ortspolizei durch Resolution vom
20. desselben Monats,